Fachkräfte aus dem In- und Ausland mit einem ausländischem Berufsabschluss, die in Deutschland arbeiten bzw. arbeiten wollen, haben mit Inkrafttreten ab 1. April 2012 des "Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)" einen Anspruch auf Bewertung ihrer im Ausland erlangten Berufsabschlüsse. Der Gesetzgeber überträgt diese Aufgabe den Stellen, die für die jeweiligen inländischen Berufe verantwortlich sind.
Für die nicht reglementierten Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) aus Industrie, Handel und Dienstleistungen sind dies die Industrie- und Handelskammern. Für über 200 Berufe sind die Industrie- und Handelskammern zuständig, die ihre Aufgaben in einer zentralen Stelle mit Sitz in Nürnberg bündeln und dafür die IHK FOSA (Foreign Skills Approval) gründen.
Das Bewertungs- und Feststellungsverfahren lässt sich in verschiedene Phasen einteilen.
Antragsphase:
- Prüfung der Antragsberechtigung
- Prüfung auf Zuständigkeit
- Eingangsberatung zum Verfahren (inkl. Übergabe Antragsformulare, Checklisten etc.)
- Prüfung der Antragsunterlagen (i.d.R. beglaubigte und übersetzte Unterlagen)
- Einigung auf deutschen Referenzberuf
- Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen (ggf. Nachforderungen)
- Eingangsbestätigung (Frist: 1 Monat)
- bei Vollständigkeit der Unterlagen Beginn der 3-Monats-Frist für Antragsbearbeitung
Bewertungs- und Feststellungsphase:
- Gleichwertigkeitsprüfung anhand der Antragsunterlagen (Fähigkeiten, Kenntnisse, Dauer, Inhalt)
- Berücksichtigung von Berufserfahrungen und weiteren Qualifikationen
- bei fehlenden Unterlagen (§ 14 BQFG "sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Unterlagen") z.B. Arbeitsproben, praktische und theoretische Prüfungen, Gutachten, Fachgespräch etc.
- Bescheid (Frist: 3 Monate): bei Gleichwertigkeit erfolgt Anerkennung; bei wesentlichen Unterschieden erfolgt Ablehnung mit detaillierter Darstellung der vorhandenen und fehlenden Kompetenzen
Nachberatungsphase:
- Statistikpflichten nach BQFG
- Beratung zu Weiter- und Teilqualifizierung möglich