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AUSBILDUNGSVERTRAG

Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Das neue Ausbildungsjahr hat begonnen und die letzten Ausbildungsverträge werden geschlossen. Oft herrscht bei den Unternehmen und künftigen Auszubildenden Unsicherheit darüber, ob man denn überhaupt zusammen passt, hat man sich doch in der Regel bis dahin nur beim Vorstellungsgespräch kennen gelernt.

Um dies herausfinden zu können, sieht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Paragraf 20 vor, dass ein Ausbildungsverhältnis zwingend mit einer Probezeit beginnen muss. Diese muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

Sinn der Probezeit ist es, dass sich das Ausbildungsunternehmen einen Überblick darüber verschaff en kann, ob der Jugendliche für den Beruf geeignet ist und ob er sich von seiner Persönlichkeit her in das betriebliche Umfeld einfügen kann. Der Jugendliche wiederum sollte in der Zeit prüfen, ob der gewählte Beruf tatsächlich seinen Vorstellungen und Neigungen entspricht und ob der Ausbildungsbetrieb und er auf einer „Welle“ liegen.

Schwierig wird es hingegen, wenn der Auszubildende vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses im Unternehmen über einen längeren Zeitraum ein Praktikum zur Erprobung seiner Eignung für den Ausbildungsberuf bzw. eine Einstiegsqualifizierung absolviert hat. Dann kann die Vereinbarung einer Probezeit jedenfalls insoweit unwirksam sein, als sie die Mindestzeit von einem Monat überschreitet. Wechselt der Azubi während der Probezeit das Unternehmen, ist mit dem neuen Unternehmen zwingend eine neue Probezeit zu vereinbaren. Wird das Unternehmen veräußert und bekommt dadurch einen neuen Eigentümer, darf keine neue Probezeit vereinbart werden.

Eine automatische Verlängerung der Probezeit (etwa bei tatsächlicher Unterbrechung durch Krankheit) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dagegen ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes eine vertragliche Verlängerung der Probezeit bei einer Unterbrechung von einem Drittel der vereinbarten Probezeit zulässig, selbst wenn durch die Verlängerung der 4-Monatszeitraum.

DOKUMENT-NR. 87968

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