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AUS- UND WEITERBILDUNG
Anrechnung schulischer und betrieblicher Ausbildungszeiten auf ein Ausbildungsverhältnis
Die Industrie- und Handelskammer gibt nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses in der Sitzung vom 6. November 1970 bekannt, dass sie bei ihrer Entscheidung über die Anrechnung schulischer und betrieblicher Ausbildungszeiten auf ein Berufsausbildungsverhältnis gemäß § 8 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz vom 23.03.2005 (BGBL Jahrgang 2005 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 31.03.2005) folgende Richtlinien zugrunde legen wird:
Gemäß § 8 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes hat die Industrie- und Handelskammer auf Antrag - nach Anhörung der Beteiligten - die Ausbildungszeit zu kürzen oder (entsprechend Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung vom 23.03.2005 Artikel 1, § 8 Abs. 1 BBiG) bei berechtigtem Interesse einer Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit (Teilzeitberufsausbildung) zuzustimmen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht. Dies wird in der Regel bei Nachweis einer vorherigen schulischen oder betrieblichen Ausbildung der Fall sein. Ausbildungszeiten dieser Art erlauben in der Regel eine Berücksichtigung in folgendem Umfang:
- Bei Auszubildenden mit Hochschulreife, Fachhochschulreife kann eine Abkürzung der Ausbildungszeit um ein Jahr vorgenommen werden.
- Bei Auszubildenden mit dem Abschluss der Realschule oder einem gleichwertigen Abschluss kann eine Abkürzung der Ausbildungszeit um mindestens ein halbes Jahr vorgenommen werden.
- Betriebliche Ausbildungszeiten, die dem gleichen Ausbildungsziel dienten, sind in der Regel in voller Höhe anzurechnen.
- Betriebliche Ausbildungszeiten, die einem verwandten Ausbildungsziel dienten, sind in der Regel, soweit es sich um das erste Ausbildungsjahr handelt, in voller Höhe anzurechnen. Darüber hinausgehende Ausbildungszeiten können, je nach dem Ausbildungsstand, bis zum vollen Umfang angerechnet werden. Für die Anerkennung als verwandtes Ausbildungsziel ist maßgebend, ob die Ausbildungsordnungen der betreffenden Ausbildungsberufe in ihren wesentlichen Teilen übereinstimmen.
- Arbeitszeiten, während deren sich ein Arbeitnehmer dem Ausbildungsziel dienende Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat, können entsprechend den erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten in angemessenem Umfang angerechnet werden.
- Ausbildungszeiten an Berufsfachschulen sowie sonstigen berufsbildenden Schulen und Einrichtungen können entsprechend dem vermittelten Ausbildungsstand in angemessenem Umfang angerechnet werden. So ist insbesondere
a) der Besuch der Otto-Bartning-Oberschule auf entsprechende gewerbliche Ausbildungsberufe in voller Höhe,
b) der Besuch der Viktoria-Fachschule auf gewerbliche Ausbildungsberufe der Bekleidungsindustrie in voller Höhe,
c) der erfolgreich abgeschlossene Besuch einer kaufmännischen Berufsfachschule in einer dem Berufsziel angemessenen Weise,
d) der Besuch der kaufmännischen Abiturientenlehrgänge beim Lette-Verein und der Friedrich-List-Oberschule auf kaufmännische Ausbildungsberufe bis zur vollen Höhe anzurechnen. - Praktische Ausbildungszeiten im Rahmen der Fachoberschule können ebenso wie
- Praktikantenausbildungen in voller Höhe angerechnet werden. Im übrigen gilt für Fachoberschüler Ziffer 6.
- Die erfolgreiche OBF (Fachorientierte Berufsfachschule) wird im entsprechenden Berufsfeld mit 6 Monaten angerechnet.
Grundsätzlich können mehrere Anrechnungsmöglichkeiten nebeneinander berücksichtigt werden. Die Industrie- und Handelskammer hat jedoch darauf zu achten, dass noch eine ausreichende betriebliche Ausbildungszeit verbleibt, in der die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können.
Nähere Informationen erteilen Ihnen auch gerne unsere Berater.
Stand August 2010

