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Ausbildungszeit-Verkürzung rechtzeitig bei der IHK beantragen

Oft fragen Unternehmen und Auszubildende, wie man eine Ausbildung verkürzen kann. Dies kann man durch eine Verkürzung des Ausbildungsvertrages oder durch eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung erreichen. Die wichtigsten Unterschiede und dazugehörige Fristen im Überblick:

1. Verkürzung

In den Ausbildungsordnungen der anerkannten Ausbildungsberufe ist u.a. die Dauer der Ausbildungszeit für jeden Ausbildungsberuf verbindlich geregelt. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht in § 8 Absatz 1 und 2 jedoch auch die Möglichkeit von Abweichungen vor. In begründeten Fällen kann von den vorgesehenen Regelausbildungszeiten abgewichen werden.

  • Vor Beginn der Ausbildung: Im Ausbildungsvertrag kann eine von der Regelausbildungszeit abweichende Ausbildungsdauer vereinbart und beantragt werden.
  • Nach Beginn der Ausbildung: Eine Verkürzung ist möglich, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in verkürzter Zeit erreicht wird. Dabei muss sichergestellt sein, dass die vollständigen Ausbildungsinhalte in der verkürzten Zeit vermittelt werden.

Die Verkürzung hat somit unmittelbare Auswirkungen auf die zeitliche und sachliche Gliederung. Sie muss der verbleibenden Ausbildungszeit angepasst werden.

2. Vorzeitige Zulassung

Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG) führt auch zu einer Verkürzung der Ausbildung. Diese bedingt im Gegensatz zum Verkürzungstatbestand (siehe 1.) jedoch keine Vertragsänderung. Der Ausbildungsvertrag wird in diesem Fall nur berührt, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung, zu der er vorzeitig zugelassen wurde, besteht, da ein Ausbildungsverhältnis mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet ist.

Grundsätzlich können bei einem Ausbildungsverhältnis mehrere Verkürzungsgründe zusammentreffen, es gilt jedoch eine Mindestausbildungszeit zu beachten, die nicht unterschritten werden darf.

RegelausbildungszeitMindestausbildungszeit
3,5 Jahre2 Jahre
3 Jahre1,5 Jahre
2 Jahre1 Jahr

Alles auf einen Blick:

Verkürzungvorzeitige Zulassung
AusbildungsvertragDer Ausbildungsvertrag muss geändert werden.

→ neues Ausbildungsende wird vertraglich festgehalten.

Der Ausbildungsvertrag bleibt unberührt.

→ kein neues Ausbildungsende. Es erfolgt lediglich eine Prüfungszulassung zum vorgezogenen Termin.

Voraussetzungen

Ausbildungsbetrieb und Auszubildender beantragen gemeinsam die Verkürzung. Die Voraussetzung für die Verkürzung ist unabhängig von den Berufsschulnoten.

  • Mittlerer Bildungsabschluss
    → max. 6 Monate
  • Abitur bzw. Fachhochschulreife → max. 12 Monate
  • Vorherige Ausbildung im verwandten Beruf
    → im angemessenen Umfang
Der Ausbildungsbetrieb und die jeweilige Berufsschule bescheinigt dem Auszubildenden mindestens gute Leistungen und befürwortet die vorzeitige Zulassung. Die durchschnittlichen schulischen Leistungen in den prüfungsrelevanten Fächern müssen besser als 2,5 sein.
Erforderliche Unterlagen
  • bei Vertragsabschluss: Eintrag im Vertrag
  • während der Ausbildung: formloser gegenseitiger Antrag, den der Auszubildende zusammen mit dem Ausbildungsbetrieb stellt.
Vollständig ausgefüllter Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung mit der Bestätigung der Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule zusammen mit einer Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses.
FristenMöglichst direkt bei Vertragsabschluss, ansonsten auch innerhalb der Ausbildungszeit möglich. Spätestens jedoch bis zum
20. November für die folgende Sommerprüfung und bis zum 20. Mai für die folgende Winterprüfung.
Frühester Termin für die Winterprüfung ist direkt nach Erhalt des Sommerzeugnisses bis spätestens
20. August des jeweiligen Jahres. Für die Sommerprüfung gilt der Zeitraum zwischen dem Erhalt des Winterzeugnisses und dem
20. Februar des jeweiligen Jahres.



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