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Ausbildungsprüfungen und Vertragsregistrierung (Dokument-Nr.: 2351)
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Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit gem. § 8 BBiG
(PDF, 244 KB) (Dokument-Nr.: 86403)
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Oft fragen Unternehmen und Auszubildende, wie man eine Ausbildung verkürzen kann. Dies kann man durch eine Verkürzung des Ausbildungsvertrages oder durch eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung erreichen. Die wichtigsten Unterschiede und dazugehörige Fristen im Überblick:
1. Verkürzung
In den Ausbildungsordnungen der anerkannten Ausbildungsberufe ist u.a. die Dauer der Ausbildungszeit für jeden Ausbildungsberuf verbindlich geregelt. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht in § 8 Absatz 1 und 2 jedoch auch die Möglichkeit von Abweichungen vor. In begründeten Fällen kann von den vorgesehenen Regelausbildungszeiten abgewichen werden.
Die Verkürzung hat somit unmittelbare Auswirkungen auf die zeitliche und sachliche Gliederung. Sie muss der verbleibenden Ausbildungszeit angepasst werden.
2. Vorzeitige Zulassung
Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG) führt auch zu einer Verkürzung der Ausbildung. Diese bedingt im Gegensatz zum Verkürzungstatbestand (siehe 1.) jedoch keine Vertragsänderung. Der Ausbildungsvertrag wird in diesem Fall nur berührt, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung, zu der er vorzeitig zugelassen wurde, besteht, da ein Ausbildungsverhältnis mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet ist.
Grundsätzlich können bei einem Ausbildungsverhältnis mehrere Verkürzungsgründe zusammentreffen, es gilt jedoch eine Mindestausbildungszeit zu beachten, die nicht unterschritten werden darf.
| Regelausbildungszeit | Mindestausbildungszeit |
| 3,5 Jahre | 2 Jahre |
| 3 Jahre | 1,5 Jahre |
| 2 Jahre | 1 Jahr |
Alles auf einen Blick:
| Verkürzung | vorzeitige Zulassung | |
| Ausbildungsvertrag | Der Ausbildungsvertrag muss geändert werden. → neues Ausbildungsende wird vertraglich festgehalten. | Der Ausbildungsvertrag bleibt unberührt. → kein neues Ausbildungsende. Es erfolgt lediglich eine Prüfungszulassung zum vorgezogenen Termin. |
| Voraussetzungen | Ausbildungsbetrieb und Auszubildender beantragen gemeinsam die Verkürzung. Die Voraussetzung für die Verkürzung ist unabhängig von den Berufsschulnoten.
| Der Ausbildungsbetrieb und die jeweilige Berufsschule bescheinigt dem Auszubildenden mindestens gute Leistungen und befürwortet die vorzeitige Zulassung. Die durchschnittlichen schulischen Leistungen in den prüfungsrelevanten Fächern müssen besser als 2,5 sein. |
| Erforderliche Unterlagen |
| Vollständig ausgefüllter Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung mit der Bestätigung der Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule zusammen mit einer Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses. |
| Fristen | Möglichst direkt bei Vertragsabschluss, ansonsten auch innerhalb der Ausbildungszeit möglich. Spätestens jedoch bis zum 20. November für die folgende Sommerprüfung und bis zum 20. Mai für die folgende Winterprüfung. | Frühester Termin für die Winterprüfung ist direkt nach Erhalt des Sommerzeugnisses bis spätestens 20. August des jeweiligen Jahres. Für die Sommerprüfung gilt der Zeitraum zwischen dem Erhalt des Winterzeugnisses und dem 20. Februar des jeweiligen Jahres. |
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Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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