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AUS- UND WEITERBILDUNG
Betriebliche Arbeitszeit und die Anrechnung von Berufsschulunterricht
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.03.2001 (AZ: 5 AZR 413/99) entschieden, dass die Verpflichtung zur Freistellung und Anrechnung für den Berufsschulunterricht auch die Pausen in der Berufsschule und die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb beinhaltet.
Erwachsene Auszubildende können an jedem Tag der Berufsschule im Betrieb ausgebildet werden. Die betriebsüblichen täglichen Arbeitszeiten dürfen jedoch nicht überschritten werden. Auch ein Nachholen der ausfallenden Ausbildungszeiten außerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten ist unzulässig. Allerdings kann die Summe der anzurechnenden Berufsschulzeiten, Wegezeiten und betrieblichen Ausbildungszeiten größer sein als die wöchentlichen Arbeitszeiten im Betrieb. In diesem Fall sind diese Zeiten jedoch nicht als Mehrarbeit zu berücksichtigen.
Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule im Überblick
| Sachverhalt | Vorschrift | Rechtsfolgen |
Freistellung von Jugendlichen und Erwachsenen für den Berufsschulunterricht | BBiG § 15 | Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. „Freistellung” ist nur für eine bestimmte Zeit möglich, zu der auch tatsächlich Ausbildung stattfindet, d.h. soweit Ausbildungszeit und Berufsschulzeit deckungsgleich sind. Die deckungsgleiche Berufsschulzeit (einschließlich Pausen und notwendiger Wegezeit zwischen Berufsschule und Betrieb) ersetzt die Ausbildungspflicht. Eine Nachholung der so ausgefallenen Zeit ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen. |
| Beschäftigungsverbote | JArbSchG § 9 Abs.1 Satz 2 | keine Beschäftigung |
| für Jugendliche und Erwachsene | Nr. 1 | Vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Unterricht |
| nur für Jugendliche | Nr. 2 | An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche |
| nur für Jugendliche | Nr. 3 | In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig. |
| Gesetzlich höchstzulässige Ausbildungszeit | ||
| Tägliche | ||
| Jugendliche | JArbSchG | 8 Stunden |
| Erwachsene | § 8 Abs. 1 ArbZG § 3 | 8 Stunden mit Verlängerungsmöglichkeiten auf bis zu 10 Stunden |
| Wöchentliche | ||
| Jugendliche | JArbSchG | 40 Stunden |
| Erwachsene | § 8 Abs. 1 ArbZG § 3 | 48 Stunden |
| Anrechnung | ||
| auf die gesetzlich höchstzulässige Ausbildungszeit, nur bei Jugendlichen | JArbSchG § 9 Abs. 3 Nr. 1 | Auf die Arbeitszeit werden angerechnet: Ein Berufsschultag (mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten) nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 JArSchG mit 8 Stunden |
| Nr. 2 | Berufsschulwochen naqch § 9 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG mit 40 Stunden | |
| Nr. 3 | Im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen | |
| Fortzahlung der Vergütung Jugendliche und Erwachsene | BBiG § 19 Abs. 1 Nr. 1 | Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen für die Zeit der Freistellung (§ 12 BBiG) |
DOKUMENT-NR. 62941
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