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AUS- UND WEITERBILDUNG

Betriebliche Arbeitszeit und die Anrechnung von Berufsschulunterricht

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.03.2001 (AZ: 5 AZR 413/99) entschieden, dass die Verpflichtung zur Freistellung und Anrechnung für den Berufsschulunterricht auch die Pausen in der Berufsschule und die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb beinhaltet.

Erwachsene Auszubildende können an jedem Tag der Berufsschule im Betrieb ausgebildet werden. Die betriebsüblichen täglichen Arbeitszeiten dürfen jedoch nicht überschritten werden. Auch ein Nachholen der ausfallenden Ausbildungszeiten außerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten ist unzulässig. Allerdings kann die Summe der anzurechnenden Berufsschulzeiten, Wegezeiten und betrieblichen Ausbildungszeiten größer sein als die wöchentlichen Arbeitszeiten im Betrieb. In diesem Fall sind diese Zeiten jedoch nicht als Mehrarbeit zu berücksichtigen.

Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule im Überblick

SachverhaltVorschriftRechtsfolgen

Freistellung

von Jugendlichen und Erwachsenen für den Berufsschulunterricht

BBiG § 15Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. „Freistellung” ist nur für eine bestimmte Zeit möglich, zu der auch tatsächlich Ausbildung stattfindet, d.h. soweit Ausbildungszeit und Berufsschulzeit deckungsgleich sind. Die deckungsgleiche Berufsschulzeit (einschließlich Pausen und notwendiger Wegezeit zwischen Berufsschule und Betrieb) ersetzt die Ausbildungspflicht. Eine Nachholung der so ausgefallenen Zeit ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
BeschäftigungsverboteJArbSchG § 9 Abs.1 Satz 2keine Beschäftigung
für Jugendliche und ErwachseneNr. 1Vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Unterricht
nur für JugendlicheNr. 2An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche
nur für JugendlicheNr. 3In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
Gesetzlich höchstzulässige Ausbildungszeit
Tägliche
JugendlicheJArbSchG8 Stunden
Erwachsene§ 8 Abs. 1 ArbZG § 38 Stunden mit Verlängerungsmöglichkeiten auf bis zu 10 Stunden
Wöchentliche
JugendlicheJArbSchG40 Stunden
Erwachsene§ 8 Abs. 1 ArbZG § 348 Stunden
Anrechnung
auf die gesetzlich höchstzulässige Ausbildungszeit, nur bei JugendlichenJArbSchG
§ 9 Abs. 3
Nr. 1
Auf die Arbeitszeit werden angerechnet:

Ein Berufsschultag (mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten) nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 JArSchG mit 8 Stunden
Nr. 2Berufsschulwochen naqch § 9 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG mit 40 Stunden
Nr. 3Im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen
Fortzahlung
der Vergütung
Jugendliche und Erwachsene
BBiG
§ 19 Abs. 1
Nr. 1
Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen für die Zeit der Freistellung (§ 12 BBiG)


DOKUMENT-NR. 62941

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