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Die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung soll die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang vermitteln. Diese Vorschrift aus § 1 Berufsbildungsgesetz (BBIG) findet seine Fortsetzung als Verpflichtung für den Betrieb, in der Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages den Ausbildungsablauf in Form einer sachlichen und zeitlichen Gliederung aufzunehmen(§ 11 Abs. 1 Nr.1 BBIG). Die Ausbildungsordnung mit seinem Ausbildungsrahmenplan bildet für jeden anerkannten Ausbildungsberuf die Grundlage für eine geordnete und einheitliche Ausbildung. Sie soll den technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen.

Planung der betrieblichen Ausbildung

Die Ausbildungsordnung kann den betrieblichen Ausbildungsablauf nicht in allen Einzelheiten festlegen. Daher ist der Ausbildungsrahmenplan auch nur als Anleitung zu verstehen, der den betrieblichen und individuellen Gegebenheiten anzupassen ist. Der Anleitungscharakter des Ausbildungsrahmenplanes wird durch eine Flexibilitätsklausel in der Ausbildungsordnung unterstrichen. Gleichwohl wird empfohlen, den vorgegebenen Zeitrahmen oder die genannten Zeitrichtwerte nicht über- bzw. zu unterschreiten. Damit soll die mit dem Rahmenlehrplan der Schule erfolgte Abstimmung der Lerninhalte möglichst eingehalten werden. Allerdings muß der betriebliche Ausbildungsplan bei einer verkürzten und einer verlängerten Ausbildung oder einer vorzeitigen Prüfung entsprechend angepasst werden. Die aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse des Ausbildungsrahmenplanes sind Mindestanforderungen, zu deren Vermittlung jeder Betrieb in der Lage sein muß. Können nicht alle vorgeschriebenen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, müssen diese Ausbildungsabschnitte einem anderen Betrieb oder Bildungsträger übertragen werden.

Im Einzelnen ist folgendes zu beachten:

Die sachliche und zeitliche Gliederung muss dem tatsächlichen Ausbildungsablauf des Auszubildenden innerhalb der Ausbildungsstätte entsprechen; es kann sich nicht um einen fiktiven oder idealtypischen Ablauf handeln.

Die zeitliche Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse kann in größeren Zeitabschnitten zusammengefasst werden, die mindestens nach Monaten zu bemessen und auf die einzelnen Jahre zu verteilen sind.

Nach Möglichkeit sollten auch die jeweiligen Ausbildungsorte, Abteilungen, Ausbildungswerkstätten genannt werden. Bei vorgeschriebenen außer- und überbetrieblichen Ausbildungsabschnitten müssen diese mit Zeitangabe genannt werden.

Der betriebliche Ausbildungsplan ist nach § 98 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig und kann durch den Betriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung kontrolliert werden.

Es sollte ein Hinweis aufgenommen werden, dass eine Änderung im Zeitablauf aus betriebsbedingten Ursachen oder aus Gründen, die in der Person des Auszubildenden liegen, jederzeit möglich ist.

Der betriebliche Ausbildungsplan ist mit dem Ausbildungsvertrag zur Registrierung bei der IHK einzureichen und vor Beginn der Ausbildung dem Auszubildenden auszuhändigen.

Bei der Entwicklung einer sachlichen und zeitlichen Gliederung sind die Ausbildungsberater der IHK behilflich oder können eine Mustergliederung zur Verfügung stellen.

Sachliche und zeitliche Gliederungen auch zum Download .

DOKUMENT-NR. 2475

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