Der Ausbildende muss dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung gewähren (§ 17 BBiG).
Sie ist so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich ansteigt. Die Höhe der Ausbildungsvergütung richtet sich nach dem jeweiligen Tarifvertrag der Branche oder nach ortsüblichen Sätzen.
Tarifvergütung
In den meisten Wirtschaftsbereichen sind zwischen den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften neben Löhnen und Gehältern auch Ausbildungsvergütungen vereinbart worden. Wenn eine verbindliche Tarifregelung vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungen vereinbart werden.
An Tarifverträge sind Arbeitgeber nur dann gebunden, wenn sie Mitglied in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband sind oder wenn (in Ausnahmefällen) ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag besteht.
Es wird stets die Vergütung der Branche angewendet, in der die Ausbildung stattfindet. Lernt z.B. ein Bürokaufmann/eine Bürokauffrau in einer Bank, gilt die "Bankvergütung"; lernt er/sie in einem Gastronomieunternehmen, gilt die "Gastronomievergütung". Diese Regelung ist bei allen Berufen anzuwenden, die in einer anderen als der berufsspezifischen Branche lernen.
Das Tarifregister Berlin und Brandenburg bietet eine Übersicht über geltende tarifvertraglich geregelte Ausbildungsvergütungen. Den Link zum Tarifregister finden Sie im nebenstehenden Downloadbereich.
Ortsübliche Vergütung
In einigen Branchen sind jedoch keine Tarife abgeschlossen worden. Ausbildungsbetriebe können sich dann an ähnlich strukturierten Betrieben und Wirtschafszweigen orientieren oder die Durchschnittsvergütung zahlen. Die Durchschnittsvergütung wird jährlich vom Bundesinstitut für Berufsbildung ermittelt.
Sie beträgt zur Zeit (Stand Januar 2012):
| Westdeutschland | Ostdeutschland |
| 1. Ausbildungsjahr | 633,00 – | 571,00 – |
| 2. Ausbildungsjahr | 703,00 – | 642,00 – |
| 3. Ausbildungsjahr | 785,00 – | 706,00 – |
In seinem Urteil vom 10.04.1991 hat das Bundesarbeitsgericht allerdings festgestellt, dass bei fehlender Tarifbindung eine angemessene Ausbildungsvergütung auch dann noch gegeben ist, wenn sie nicht mehr als 20 % hinter den tariflichen Sätzen zurückbleibt.
Ausbildungsvergütung bei verkürzter Ausbildungszeit
Wenn aufgrund einer beruflichen Vorbildung die Ausbildungszeit verkürzt wird, ist das bei der Höhe der Ausbildungsvergütung zu berücksichtigen. Bei Abitur oder einer anderen anrechnungsfähigen Allgemeinbildung ist die Vergütung nicht anzupassen, wenn Tarifverträge keine andere Regelung getroffen haben.
Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit
Wird ein Berufsausbildungsverhältnis aufgrund einer nicht bestandenen Abschlussprüfung auf Wunsch des Auszubildenden verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung lediglich die Vergütung des letzten Ausbildungsabschnittes zu zahlen.
Mehrarbeit
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
Sachbezugswerte in der Ausbildung
Sachbezugswerte sind auch im Rahmen der Ausbildungsvergütung von Bedeutung, wenn der Ausbildende dem Auszubildenden Unterkunft oder Verpflegung im Rahmen der Ausbildungsvergütung gewährt. Diese Möglichkeit derartiger Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag sieht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ausdrücklich vor.
Seit dem 1. Januar 2012 gelten nach der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung neue Beträge:
Sachbezugswerte für freie Verpflegung
|
| Frühstück
| Mittagessen
| Abendessen
| Verpflegung insgesamt |
kalender- täglich
| 1,57 €
| 2,87 €
| 2,87 €
| 7,30 €
|
monatlich
| 47,00 €
| 86,00 €
| 86,00 €
| 219,00 €
|
Unterkunft belegt mit
| Monatlicher Wert für Unterkunft allgemein
| Monatlicher Wert für Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt
|
1 Mitarbeiter
| 180,20 €
| 148,40 €
|
2 Mitarbeitern
| 95,40 €
| 63,60 €
|
3 Mitarbeitern
| 74,20 €
| 42,40 €
|
mehr als 3 Mitarbeitern
| 53,00 €
| 21,20 €
|