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INFORMATION/SERVICE

Einreichungstermine für eine Abkürzung der Ausbildungszeit

Nach § 8 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz hat die zuständige Stelle auf Antrag die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht.

Kürzungsgründe können sein:

  • Vorheriger Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen oder zwei jährigen Berufsfachschule, ohne dass die Anrechnungsvoraussetzungen gegeben sind
  • eine vorangegangene Berufsausbildung, sei es in demselben Beruf (z. B. bei Fortsetzung nach Abbruch der Berufsausbildung) oder in einem anderen, insbesondere verwandten Ausbildungsberuf
  • höhere schulische Allgemeinbildung (Realschulabschluss, Hochschul- oder Fachhochschulreife).

Wird eine entsprechende Vorbildung / Ausbildung von den Vertragsschließenden bereits beim Vertragsabschluss 'angerechnet', so liegt darin ein Antrag auf Abkürzung der Ausbildungszeit.

Ansonsten ist ein formloser Antrag auf Abkürzung der Ausbildungszeit - von beiden Vertragsschließenden unterzeichnet (bitte Anrechnungsgrundlage als Anlage beifügen) - bei der zuständigen Stelle

für die Sommerprüfung bis zum 20. November

für die Winterprüfung bis zum 20. Mai

zu stellen.

DOKUMENT-NR. 9905

  • PARTNERSCHAFT SCHULE BETRIEB