Nach § 8 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz hat die zuständige Stelle auf Antrag die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht.
Kürzungsgründe können sein:
- Vorheriger Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, einer einjährigen oder zwei jährigen Berufsfachschule, ohne dass die Anrechnungsvoraussetzungen gegeben sind
- eine vorangegangene Berufsausbildung, sei es in demselben Beruf (z. B. bei Fortsetzung nach Abbruch der Berufsausbildung) oder in einem anderen, insbesondere verwandten Ausbildungsberuf
- höhere schulische Allgemeinbildung (Realschulabschluss, Hochschul- oder Fachhochschulreife).
Wird eine entsprechende Vorbildung / Ausbildung von den Vertragsschließenden bereits beim Vertragsabschluss 'angerechnet', so liegt darin ein Antrag auf Abkürzung der Ausbildungszeit.
Ansonsten ist ein formloser Antrag auf Abkürzung der Ausbildungszeit - von beiden Vertragsschließenden unterzeichnet (bitte Anrechnungsgrundlage als Anlage beifügen) - bei der zuständigen Stelle
für die Sommerprüfung bis zum 20. November
für die Winterprüfung bis zum 20. Mai
zu stellen.