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Ausbildungsprüfungen und Vertragsregistrierung (Dokument-Nr.: 2351)
PRÜFUNGSINFORMATION FÜR UMSCHÜLER
Kriterien für die Zulassung zur IHK-Prüfung im Anschluss an außerbetriebliche Umschulungsmaßnahmen
Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt auf der Grundlage des § 45 Absatz 2 Satz 3 Berufsbildungsgesetz (Externen-Prüfungen).
Allein die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme mit ihrer stark verkürzten Ausbildungszeit ist jedoch für die Zulassung nicht ausreichend. Hinzukommen muss entweder die Erstausbildung in einem anderen Beruf oder Berufstätigkeit. Die Zeiten der Berufstätigkeit und der Umschulung zusammengenommen sollen die Regelausbildungszeit des betreffenden Berufes nicht unterschreiten.
Fehlzeiten
Bei der außerbetrieblichen Umschulung handelt es sich um einen Bildungsgang, der insbesondere durch eine starke Verkürzung der Ausbildungszeit gegenüber der Regelausbildungszeit des jeweiligen Ausbildungsberufes gekennzeichnet ist. Dies stellt an alle Beteiligten besonders hohe Anforderungen. Die Zulassung zur Prüfung setzt deshalb voraus, dass sowohl die theoretischen als auch die praktischen Ausbildungsinhalte entsprechend dem Umschulungsplan tatsächlich vermittelt werden konnten. Insofern wird die Zulassungsentscheidung auch in ganz wesentlichem Maße durch die Fehlzeit von Teilnehmern beeinflusst.
Die Zulassung kann also nur dann erfolgen, wenn die Teilnehmer/innen den Umschulungslehrgang ohne wesentliche Fehlzeiten durchlaufen haben. Deshalb muss mit der Prüfungsanmeldung eine Übersicht der individuellen Fehlzeiten eingereicht werden.
Die Industrie- und Handelskammer geht davon aus, dass Fehlzeiten bis zu 10% der Gesamtdauer der Maßnahme für die Prüfungszulassung unschädlich sind. Wird von einzelnen Teilnehmern diese Grenze überschritten, so muss im Einzelfall dargelegt werden, dass trotzdem das Umschulungsziel erreicht worden ist. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Fehlzeiten von mehr als 10 %, aber weniger als 20 % der Gesamtmaßnahme
In diesen Fällen muss dargelegt werden, dass aufgrund des individuellen Leistungs- und Ausbildungsstandes trotz der erheblichen zeitlichen Lücken das Gesamtziel der Maßnahme noch erreicht worden ist. Eine entsprechende Bescheinigung ist mit der Annahme zur Prüfung vorzulegen. Die Kammer behält sich vor, ggf. zusätzliche Unterlagen anzufordern.
Der Umfang der Fehlzeiten übersteigt 20 % der Gesamtmaßnahme
In diesen Fällen ist zunächst vom Grundsatz her immer zu vermuten, dass das Umschulungsziel nicht erreicht werden konnte. Sollte im Einzelfall dennoch die Auffassung vertreten werden, dass die Zulassung zur Prüfung gerechtfertigt ist, so muss detailliert nachgewiesen werden, welche Unterrichts- bzw. Praxisgebiete durch die Fehlzeiten betroffen waren und wie jeweils die so entstandenen Lücken ausgeglichen worden sind. Entsprechende Nachweise müssen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung bei der IHK vorgelegt werden.
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Abschlussprüfung wird vom Umschulungsträger vorgenommen.
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