. .
Illustration

INFORMATION

Gesetzliche Grundlagen für Auslandsaufenthalte während der Ausbildung

Das neue Berufsbildungsgesetz (§ 2 Abs. 3) schafft für Auszubildende die Möglichkeit, einen Teil der Berufsausbildung im Ausland zu verbringen. Der Auslandsaufenthalt gilt hierbei als integraler Bestandteil der Berufsausbildung, ohne dass es eines Anerkennungsverfahrens bedarf. Das Ausbildungsverhältnis wird in dieser Zeit nicht unterbrochen.

1. Besteht ein Rechtsanspruch der/des Auszubildenden auf einen Auslandsaufenthalt?
Nein. Der Auslandsaufenthalt kann nur in Abstimmung mit dem/der Ausbildenden erfolgen, d.h. es bedarf einer Vereinbarung zwischen Ausbildendem und Auszubildendem.

2. Wann kann eine Vereinbarung über einen Auslandsaufenthalt getroffen werden?
Wo ist diese im Ausbildungsvertrag zu vermerken?

Eine Vereinbarung über einen Auslandsaufenthalt kann entweder bereits bei Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages oder später während der Ausbildung getroffen werden. Wird der Auslandsaufenthalt erst während der Ausbildungszeit vereinbart, muss diese Vertragsänderung - wie jede Vertragsänderung - unverzüglich der IHK mitgeteilt werden. Der Ausbildungsaufenthalt ist in den Ausbildungsvertrag als „Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte” (Ziffer D) mit Zeitraumangabe aufzunehmen.

3. Wie lange kann der Auslandsaufenthalt maximal dauern?
Die Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten. Eine Anrechnung bzw. Verkürzung der Ausbildungszeit nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes werden bei der Berechung des maximalen Auslandsaufenthaltes nicht berücksichtigt. Bei einer dreijährigen Berufsausbildung wäre demnach ein bis zu neunmonatiger Auslandsaufenthalt möglich. Theoretisch können auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu dieser Gesamtdauer erfolgen.

4. Wer zahlt die Vergütung während des Auslandsaufenthaltes?
Da das Ausbildungsverhältnis durch den Auslandsaufenthalt nicht unterbrochen wird, gelten sämtliche Verpflichtungen des Ausbildungsverhältnisses auch während des Auslandsaufenthaltes fort. Somit bleibt auch die Vergütungspflicht der/des Ausbildenden bestehen.

5. Welchen sozial- und steuerrechtlichen Status besitzt die/der Auszubildende während ihres/seines Auslandsaufenthaltes?
Besteht während des Auslandsaufenthaltes Kranken- und Unfallversicherungsschutz?
Da der Auslandsaufenthalt als Teil der Berufsausbildung behandelt wird, gilt der Grundsatz, dass sich - aus deutscher Sicht - der Status des Auszubildenden hinsichtlich steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Fragen nicht ändert. Allerdings müssen im Falle des „Arbeitens im Ausland” auch die jeweiligen rechtlichen Vorschriften des ausländischen Staates beachtet werden. Aus diesem Grund muss die gesetzliche Krankenkasse prüfen, ob die/der Auszubildende im Ausland im Bereich der sozialen Sicherheit (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitsförderung, Familienleistungen) dem deutschen Recht weiterhin untersteht und ob damit auch im Ausland voller Versicherungsschutz gewährleistet ist. Um Versicherungslücken zu verhindern, ist es ratsam, dass sich die/der Auszubildende bereits vor Antritt des Auslandsaufenthaltes mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzt.

Grundsätzlich unproblematisch sind Länder, in denen EU-Recht gilt (EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und Schweiz). Hier ist das Formular E101 einschlägig. Dieser Vordruck dient als Nachweis darüber, dass die/der Auszubildende nach den deutschen Rechtsvorschriften sozialversichert bleibt. Fragen Sie bei der Krankenkasse auch nach der sogenannten Europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC) und ob diese für das jeweilige Land erforderlich ist.

Bei Auslandsaufenthalten in Ländern, in denen kein EU-Recht gilt, lässt sich diesbezüglich keine Generalaussage treffen. Hier können die Voraussetzungen von Land zu Land verschieden sein.
Im Rahmen der Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Krankenkasse sollte jedenfalls immer auch der Umfang der Versicherungsleistung geklärt werden. Es ist empfehlenswert, eine privatrechtliche Zusatzversicherung abzuschließen. Denn auch wenn Versicherungsschutz besteht, so ist beispielsweise eine Rückführung im Krankheitsfall niemals von der Krankenkassenleistung mitumfasst. Meist unterhalten die gesetzlichen Kassen in diesem Bereich Kooperationen zu privaten Versicherungen, so dass sich die/der Auszubildende auch bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse nach derartigen Zusatzversicherungen erkundigen kann.

Weitere Erstinformationen, sowie eine Staatenübersicht und Merkblätter zu den einzelnen Ländern finden Sie auch auf der Internetseite der deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (nebenstehend als Link).

6. Das Gesetz verlangt, dass der Auslandsaufenthalt dem Ausbildungsziel dienen muss, um als Teil der Berufsausbildung anerkannt zu werden. Wann ist dies der Fall?
Der Auslandsaufenthalt dient dem Ausbildungsziel, wenn die im Ausland vermittelten Ausbildungsinhalte im Wesentlichen dem entsprechen, was Gegenstand der deutschen Ausbildung ist. Hinzukommen müssen noch Sprachkenntnisse oder sonstige Kompetenzen.

7. Was muss bei Auslandsaufenthalten, die länger als vier Wochen dauern, beachtet werden?
Die zuständigen Stellen - in diesem Fall die IHK - müssen grundsätzlich informiert werden. Dauert der Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen wird mit der zuständigen Stelle ein Ausbildungsplan abgestimmt (§ 76 Abs. 3 Satz 1 BBiG). So wird sichergestellt, dass die wesentlichen Ausbildungsinhalte vermittelt werden.
Der Plan kann ein spezieller Vertrag zwischen der/dem Ausbildenden und dem aufnehmenden Betrieb sein, indem die Rechte und Pflichten der Beteiligten, aber auch die Ausbildungsinhalte festgelegt werden. Der hiesige ausbildende Betrieb sollte außerdem mit dem ausländischen Betrieb vereinbaren, welche Teile des Ausbildungsrahmenplans im Ausland vermittelt werden sollen.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Ausbildungsberater. Zuständige AnsprechpartnerInnen und Telefonnummern finden Sie nebenstehend als Link

8. Besteht während des Auslandsaufenthaltes Berufsschulpflicht bzw. muss die/der Auszubildende einen vergleichbaren schulischen Unterricht im Ausland besuchen?
Die/der Auszubildende muss für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes eine Beurlaubung von der Berufsschulpflicht bei seiner Berufschule beantragen. Eine Beurlaubung ist von Schulseite in der Regel bis zu einer Dauer von 9 Monaten möglich. Während dieser Zeit kann die/der Auszubildende die Ausbildung im Ausland ausschließlich im Betrieb fortsetzen. Es besteht auch keine Pflicht, im Ausland eine vergleichbare Berufschule zu besuchen. Die/der Auszubildende muss allerdings dafür sorgen, den versäumten Stoff eigenständig nachzuholen.

DOKUMENT-NR. 23222

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 030 31510-831
  • Fax: 030 31510-172

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • PARTNERSCHAFT SCHULE BETRIEB