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WINTERDIENST

Was Sie beachten müssen

Unternehmen können ab sofort auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt eine interaktive Berlin-Karte der Straßenreinigungsverzeichnisse einsehen und sich informieren, ob in ihrer Straße Winterdienstmaßnahmen auf den Gehwegen in einer Mindestbreite von 3 Meter, 1,50 Meter oder 1 Meter durchzuführen sind.

In den vergangenen Wintern führten Schnee und Eis auf schlecht geräumten Straßen zu unzufriedenen Kunden und Gästen. Dies hatte für viele Unternehmen negative Konsequenzen. Zudem konfrontiert sie das novellierte Berliner Straßenreinigungsgesetz mit neuen Anforderungen. Neben der Verpflichtung zur Eisbeseitigung gilt seit dem 1. November 2011 auf fast allen Gehwegen eine Mindesträumbreite von 1,50 Metern. Mit einer neuen Rechtsverordnung zum Straßenreinigungsgesetz wurden die Winterdienstpflichten in besonders belebten Geschäftsstraßen seit dem 8. November 2011 wiederum weiter verschärft. Hiernach müssen Gehwege beliebter Einkaufsmeilen wie dem Kurfürstendamm, der Tauentzienstraße, der Ebertstraße oder Unter den Linden auf einer Breite von nunmehr 3 Metern geräumt werden.

Der Winterdienst auf den Gehwegbereichen ist von den Anliegern durchzuführen. Anlieger sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und Inhaber eines im Grundbuch vermerkten dinglichen Nutzungsrechts. Auf den Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs ist der Winterdienst von den Eigentümern durchzuführen. 

Der Winterdienst umfasst die Schneeräumung, das Abstreuen und die Beseitigung von Eisbildungen.

Bei der Beauftragung von Schneeräumfirmen zur Durchführung des Winterdienstes ist zu beachten, dass die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes seit der Novellierung des Berliner Straßenreinigungsgesetzes nicht mehr auf die beauftragten Firmen übertragen werden kann. Sie verbleibt beim Anlieger bzw. Eigentümer.

Seit dem 1. November 2011 muss auf Gehwegen der Reinigungsklassen 1 und 2 (Straßenreinigungsverzeichnis) – unter Beachtung der Erfordernisse des Fußgängerverkehrs – mindestens 1,50 Meter breit geräumt werden. Die Räumbreite auf besonders belebten Geschäftsstraßen beträgt seit letztem Jahr 3 Meter. Auf allen übrigen Gehwegen, die nicht den Reinigungsklassen 1 und 2 zugeordnet sind und nicht unter die gesondert geregelten Geschäftsstraßen fallen, beträgt die Räumbreite weiterhin mindestens 1 Meter.

Sinnvoll ist es, Streu- und Räumgemeinschaften zu bilden. Gerade bei extremen Wetterlagen, wie Blitzeis, ist hierdurch eine kurzfristige und effektive Durchführung des Winterdienstes möglich. Fragen Sie Ihre Nachbarn oder Geschäftsstraßeninitiativen. In Berlin gibt es derzeit 120 Standortinitiativen, davon 70 Geschäftsstraßeninitiativen. Die IHK Berlin unterstützt die Initiativen mit verschiedenen Angeboten, wie der Koordinierung eines gemeinsamen Winterdienstes in den Geschäftsstraßen. Weitere Informationen mit einer Übersicht über die verschiedenen Geschäftsstraßeninitiativen und Ansprechpartnern erhalten Sie hier.

DOKUMENT-NR. 88784

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