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SÜDKOREA

Südkorea - Das Präferenzabkommen in der Praxis

Am 1. Juli 2011 ist das Abkommen zwischen der EU und Südkorea in Kraft getreten. Ein Großteil der Waren, insbesondere Industrie-Produkte, aber auch Lebensmittel, können ab sofort zollfrei oder zollbegünstigt zwischen den beiden Vertragsparteien ex- und importiert werden.

Ob auch die von Ihnen gehandelten Waren von den Zollvergünstigungen betroffen sind, können Sie anhand der Warennummer bzw. Zolltarifnummer in der Datenbank Market Access Database prüfen. Hier werden sowohl die Zollsätze für Waren unter dem Abkommen (gekennzeichnet mit "EU"), für Waren aus WTO-Mitgliedsländern ("MFN"), als auch für Waren aus den übrigen Ländern ("GEN") angegeben.

Voraussetzungen für Zollvergünstigungen

Zur Inanspruchnahme der Zollvergünstigungen müssen jedoch gewisse Voraussetzungen gegeben sein:

Beim Export muss der Ursprung der Ware in Deutschland bzw. der EU sein und der Nachweis dieses präferenziellen Ursprungs erfolgt ausschließlich in Form einer Ursprungserklärung auf der Rechnung (oder einem anderen Handelspapier).

Denn im Abkommen zwischen Südkorea und der Europäischen Union ist die Verwendung eines förmlichen Präferenznachweises nicht vorgesehen: Es gibt keine EUR.1. Das hat zur Folge, dass Unternehmen, die ihrem koreanischen Geschäftspartner die Zollbegünstigungen bei Sendungen mit einem Wert ab 6.000 Euro ermöglichen möchten, zwingend die Bewilligung des “Ermächtigten Ausführers“ beantragen müssen (Artikels 17 des Ursprungsprotokolls). Bei Sendungen mit einem Wert unter 6.000 Euro ist eine Bewilligung nicht erforderlich.

Mehr Informationen hierzu bietet der Zoll.

Antrag zur Bewilligung als ermächtigter Ausführer

Wer über die Bewilligung des Ermächtigten Ausführers bereits für andere Länder (Schweiz etc.) verfügt, kann beim zuständigen Hauptzollamt formlos eine Erweiterung der Bewilligung um Südkorea beantragen. Wer die Bewilligung des Ermächtigten Ausführers neu beantragen möchte, sollte sich mit dem zuständigen Hauptzollamt in Verbindung setzen, um die Vorgehensweise abzustimmen. Unter anderem benötigt das Hauptzollamt die nachfolgenden Informationen bzw. Dokumente:

  • Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug,
  • Information, ob ein produzierendes oder handelndes Unternehmen vorliegt,
  • Ort der Buchführung
  • Niederlassungen
  • Ort, an dem die Waren verpackt werden
  • Information, ob andere Bewilligungen vorliegen
  • Information zu den Waren
  • (Geschätzte) Anzahl der Sendungen über 6.000 Euro
  • Arbeits- und Organisationsanweisung zum Thema Präferenzen, das Muster einer solchen Anweisung finden Sie unter diesem Link. (IHK Stuttgart).
  • Die EORI-Nummer

Vorlage für den Ursprungserklärungstext

Für die Ursprungserklärung auf den Rechnungen kann folgende Vorlage genutzt werden, wenn es sich um präferenzielle EU-Ursprungsware handelt.

Deutsch:
„Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.“

Englisch:
"The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … ( 1 )) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …
( 2 ) preferential origin."

Unter (1) wird die Bewilligungsnummer für den "Ermächtigten Ausführer" eingetragen, unter (2) der Ursprung der Waren. Bitte beachten Sie, dass Südkorea den Ursprung "Europäische Union" verlangt und nicht, wie bei allen anderen Abkommen "Europäische Gemeinschaft". Bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro kann der o.g. Text in Eigenverantwortung des Ausführers auf die Rechnung geschrieben werden. Bei Werten über 6.000 Euro muss der Exporteur über die Bewilligung des Ermächtigten Ausführers verfügen und die Bewilligungsnummer angeben.

Nachträgliche Ausstellung von Präferenznachweisen

Dem Kunden in Südkorea können auch nach bereits erfolgtem Versand Rechnungen mit Präferenznachweisen gesendet werden. Die Rückerstattung bereits gezahlter Zölle kann der südkoreanische Kunde dann beim Zoll vor Ort vornehmen.

Der nicht-präferenzielle Markt-Zugang

Gerade bei einmaligen Lieferungen können Sie prüfen, ob der bürokratische Aufwand zur Inanspruchnahme des präferenziellen Zugangs lohnt. Sollten Sie sich dagegen entscheiden, ermöglicht die Vorlage eines Ursprungszeugnisses zumindest die Zollermäßigung im Rahmen des WTO-Zolls (s. Spalte "MFN" in der Market Access Database). Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen erfolgt durch Ihre IHK.

DOKUMENT-NR. 87299

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