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INTERNATIONAL

Gelangensbestätigung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Mit dem 1. Januar 2012 ist die neue Umsatzsteuerdurchführungsverordnung in Kraft getreten, die insbesondere für innergemeinschaftliche Lieferungen neue Nachweispflichten vorsieht. Anstelle  der bislang bekannten Belegnachweise wird nun nur noch eine sog. Gelangensbestätigung akzeptiert.  Mit BMF-Schreiben vom 6. Februar 2012 ist die ursrpünglich bis zum 31. März 2012 geltende Übergangsfist verlängert worden. Jetzt werden die bislang bekannten Nachweise noch bis zum 30. Juni 2012 akzeptiert.

Gem. § 17a Abs. 2 der neuen UmsatzsteuerdurchführungsVO muss der Abnehmer nun bestätigen, dass die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Folgende Angaben müssen gemacht werden:

  • den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
  • die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes,
  • im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
  • das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
  • die Unterschrift des Abnehmers.

Ein Muster für eine Gelangensbestätigung existiert bislang nicht. Das Bundesfinanzministerium hat aber angekündigt, ein Muster zu veröffentlichen.

Was als Vereinfachungsregelung gedacht war, wird sich als wenig praxisnahe und  massive  Belastung für innergemeinschaftliche Lieferungen entpuppen. Um eine Gelangensbestätigung zu erhalten, bedarf es der Mitwirkung des Abnehmers. Den meisten Abnehmern im Ausland dürfte  diese  Gelangensbestätigung aber gar nicht bekannt sein. Außerdem muss der Lieferant darauf achten, dass ein Abnehmer die Bestätigung unterzeichnet, der auch tatsächlich vertretungsberechtigt ist. Fehler bei der Ausstellung können sich indes sowohl auf den Unternehmer, der die innergemeinschaftliche Lieferung veranlasst hat, als auch auf den Spediteur empfindlich auswirken. Dem Unternehmer droht bei Fehlern eine Umsatzsteuernachzahlung. Der Spediteur läuft Gefahr,  sich bei von ihm verschuldeten Fehlern regresspflichtig zu machen.

DOKUMENT-NR. 92205

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