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INTERNATIONAL

Das Ausfuhrverfahren

Das Ausfuhrverfahren ist seit dem 1. Januar 1994 in der gesamten Europäischen Gemeinschaft einheitlich geregelt. Rechtsgrundlage sind die Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) und (EWG) Nr. 2454/93 (Zollkodex-Durchführungsverordnung) in ihren jeweils gültigen Fassungen.

Nach Art. 161 (2) des Zollkodex ist mit Ausnahme der in die passive Veredelung oder in ein Versandverfahren nach Art. 163 (Zollkodex) übergeführten Waren jede zur Ausfuhr bestimmte Gemeinschaftsware in das Ausfuhrverfahren zu überführen.

Grundsätzlich muss die Ausfuhr bei der Zollstelle angemeldet werden, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder an dem die Ware zur Ausfuhr verpackt oder verladen wird. Als Ausführer gilt die Person, für deren Rechnung die Ausfuhranmeldung abgegeben wird und die zum Zeitpunkt der Anmeldung Eigentümer der Ware ist oder eine ähnliche Verfügungsberechtigung besitzt. Ist diese Person gemäß den Bestimmungen des Ausfuhrgeschäftes außerhalb der Gemeinschaft ansässig, so gilt der in der Gemeinschaft ansässige Beteiligte des Rechtsgeschäftes als Ausführer.

Das Ausfuhrverfahren wird in unserem Merkblatt genauer beschrieben und ist nebenstehend als Download verfügbar.

DOKUMENT-NR. 14210

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