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INFORMATIONEN/SERVICE

Unternehmensgegenstand

Der Unternehmensgegenstand eines Kaufmanns bezeichnet den Bereich und die Art der Betätigung des Unternehmens. Er muss im Rahmen der Eintragung eines Unternehmens in das Handelsregister mit angemeldet werden und wird bei Kapitalgesellschaften – anders als beim eingetragenen Kaufmann und bei Personenhandelsgesellschaften – neben den anderen eintragungspflichtigen Tatsachen – ins Handelsregister eingetragen. Hierdurch ist bei Kapitalgesellschaften nach außen der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit des Unternehmens für die beteiligten Wirtschaftskreise erkennbar.

Da sich aus dem Unternehmensgegenstand auch ableitet, in welchen Bereichen z. B. die Geschäftsführung einer GmbH die Gesellschaft vertreten darf (vgl. § 37 Absatz 1 GmbHG) sollte auf die genaue Formulierung des Unternehmensgegenstandes besondere Sorgfalt gelegt werden. Weil für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten wie z. B. die Vermittlung von Immobilien vor Beginn der Tätigkeit eine Erlaubnis erforderlich ist, sollte aus dem Unternehmensgegenstand möglichst genau hervorgehen, ob die Tätigkeit einer Erlaubnis bedarf. Das Vorliegen einer gewerberechtlichen Erlaubnis ist seit der GmbH-Reform grundsätzlich nicht mehr Voraussetzung für die Eintragung z. B. einer GmbH ins Handelsregister. Für einige, wenige Tätigkeiten wie z. B. eine anwaltliche oder eine steuerberatende Tätigkeit ist das Vorliegen einer entsprechenden Erlaubnis aber nach wie vor Voraussetzung für die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister geblieben. 

Zudem muss darauf geachtet werden, dass nur dann eine Bezeichnung für den Unternehmensgegenstand verwendet wird, die auf eine handwerkliche Betätigung hindeutet, wenn für diese Tätigkeit tatsächlich eine Eintragung in der Handwerksrolle vorliegt. Durch einen Hinweis auf handwerkliche Tätigkeiten, für die gar keine Handwerksrolleneintragung besteht, kann schnell der Verdacht auf Schwarzarbeit entstehen. Das kann eine Gewerbeuntersagung zur Folge haben. Weitere Informationen zur Abgrenzung Handwerk - Dienstleistung finden Sie hier.

Die IHK Berlin berät Sie bezüglich ins Berliner Handelsregister einzutragender Unternehmensgegenstände und eventuell bestehenden Erlaubnispflichten sowie zu den möglichen Firmierungen.

Sie sollten diesen Service vor notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages bzw. notarieller Beglaubigung des Eintragungsantrages in Anspruch nehmen, um eine Zurückweisung Ihres Eintragungsantrags durch das Registergericht und dadurch bedingte Verzögerungen möglichst zu vermeiden. Für Unternehmen ist dieser Service kostenlos.

Stand: 05.01.2012


DOKUMENT-NR. 60659

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