Wird ein Gewerbetreibender allein ohne Beteiligung anderer Personen (als Gesellschafter) tätig und gründet er für seine Tätigkeit auch keine Kapitalgesellschaft wie z. B. eine "Ein-Personen-GmbH", so ist er Einzelunternehmer.
Er wird dann entweder als Kaufmann gemäß § 1 Abs. 1 oder § 2 Handelsgesetzbuch oder wenn seine Tätigkeit nach Art und Umfang keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, als sog. Kleingewerbetreibender gemäß § 1 Absatz 2 Handelsgesetzbuch tätig.
In beiden Fällen ist er als Person der Unternehmer und haftet deshalb auch persönlich grundsätzlich unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.
Nach Einholung eventuell erforderlicher Genehmigungen (z. B. einer Maklererlaubnis) und Vornahme der notwendigen Anmeldungen (insbesondere der Gewerbeanzeige) kann der Einzelunternehmer beginnen.
Wenn er ein Kleingewerbetreibender ist, der nicht im Handelsregister eingetragen werden muss, braucht er grundsätzlich nur eine Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Ermittlung seines Gewinns oder Verlustes zu erstellen. Es können aber je nach Gewerbeart zusätzliche Aufzeichnungspflichten (wie z. B. bei Reisebüros) zu beachten sein.
Auch wenn ein Kleingewerbetreibender nach dem Handelsrecht nicht zur Bilanzierung verpflichtet ist, kann er nach dem Steuerrecht zur Bilanzierung verpflichtet sein, wenn sein Geschäft eine bestimmte Größenordnung (Umsatz, Gewinn) erreicht hat (§ 141 Abgabenordnung).
Ist der einzeln tätige Unternehmer nicht Kleingewerbetreibender, sondern Kaufmann gemäß § 1 Abs. 1 oder § 2 Handelsgesetzbuch, ist er schon - unabhängig vom Steuerrecht - durch die Kaufmannseigenschaft nach dem Handelsgesetzbuch zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet.
Informationen zu steuerlichen Regelungen, die ein Einzelunternehmer beachten muss, finden Sie in der Broschüre der IHK Berlin Steuerlicher Wegweiser für Unternehmensgründer, die im Service Center der IHK Berlin erhältlich ist. Sie können diese Broschüre auch über die Internet-Shop der IHK Berlin bestellen.
Name des Einzelunternehmens
Hat der Einzelunternehmer die Kaufmannseigenschaft erreicht, d. h. muss er sich in das Handelsregister eintragen lassen und ist berechtigt eine Firma zu führen.
Die Firma ist der Name des Kaufmanns unter der er im Handelsregister eingetragen ist. Kleingewerbetreibende sind nicht berechtigt, eine Firma zu führen. Sie können aber zusätzlich zu ihrem Namen eine Geschäftsbezeichnung führen. Da Kleingewerbetreibende gewerblich tätig sind, können sie sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen und hierdurch die Kaufmannseigenschaft und Berechtigung zum Führen einer Firma erwerben.
Wenn Sie eine Firma in das Berliner Handelsregister eintragen lassen möchten, sollten Sie sich vorher von der IHK Berlin kostenlos unter den Durchwahlnummer -258, -511 oder -494 beraten lassen, ob die Firma in Bezug auf das Handelsregister eintragungsfähig ist (u.a. in Bezug auf Verwechslungsgefahr, firmenrechtliche Zulässigkeit). Sie können die Anfrage gern auch mithilfe unseres Online-Formulars an uns senden.
Außerdem empfiehlt es sich, zu prüfen, ob die geplante Firma schon markenrechtlich geschützt ist bzw. geschützt werden sollte. Berliner Kleingewerbetreibende, die beabsichtigen, eine Geschäftsbezeichnung zu führen, sollten ebenfalls unter den o.g. Telefonnummern prüfen lassen, ob die geplante Geschäftsbezeichnung schon als Firma eines anderen Unternehmens im Berliner Handelsregister eingetragen ist. Zusätzlich empfiehlt sich auch die Prüfung, ob einem anderen Unternehmen in Bezug auf die geplante Geschäftsbezeichnung ein markenrechtlicher Schutz zusteht.
Einzelunternehmer sollten beachten, dass auch sie auf ihren Geschäftsbriefen bestimmte Pflichtangaben machen müssen. Informationen zum Thema "Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen" der einzelnen Rechtsformen finden Sie
hier
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Stand: 01.01.2012