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Gesetze im Internet (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/)
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Die Bezeichnung „Sachverständiger” ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Um überprüfte Experten aus der Vielzahl der z. T. selbstberufenen Fachleute herauszufinden, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor. Sie bescheinigt einem Sachverständigen, dass er auf einem bestimmten Sachgebiet besonders qualifiziert ist.
Zudem werden öffentlich bestellte Sachverständige darauf vereidigt, unabhängig, unparteiisch, persönlich, weisungsfrei und gewissenhaft zu handeln.
Beide Voraussetzungen – die besondere Sachkunde und die persönliche Eignung – werden von den Bestellungskörperschaften vor jeder öffentlichen Bestellung in einem aufwändigen Prüfverfahren - und später kontinuierlich - überprüft.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden deshalb als Gerichtsgutachter bevorzugt beauftragt. Darüber hinaus werden sie von Behörden, Versicherungen, Unternehmen und privaten Endverbrauchern zur Gutachtenerstattung herangezogen. Aber auch andere Aufgaben wie die fachliche Beratung, die Schiedsgutachtertätigkeit sowie die Prüfung und Überwachung obliegen den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Die 80 Industrie- und Handelskammern haben aktuell über 7000 Sachverständige auf mehr als 250 Sachgebieten öffentlich bestellt und vereidigt. Abgedeckt werden sowohl technische als auch wirtschaftliche Sachgebiete.
Was kostet ein Gutachten?
Honorare für Privatgutachten sind frei verhandelbar. Vor Auftragserteilung sollte deshalb die Höhe des Honorars mit dem Sachverständigen persönlich geklärt werden. Zu beachten ist, dass Nebenkosten und Mehrwertsteuer in der Regel gesondert berechnet werden.
Wird der Sachverständige im Auftrag eines Gerichts (Gerichtsgutachten) tätig, berechnen sich die Kosten für den Sachverständigen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG), vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/jveg/index.html . Die Kosten des Sachverständigen sind Teil der Prozesskosten. Sie sind von der unterliegenden Partei je nach Prozessausgang ganz oder teilweise zu tragen. Der Stundensatz für die Sachverständigentätigkeit liegt etwa zwischen 50,00 und 95,00 Euro. Daneben werden dem Sachverständigen die notwendigen Auslagen, wie die Kosten für Hilfskräfte, Fotokopien, Fotografien, Schreibauslagen, Reisen und Übernachtung ersetzt.
Was geschieht bei Beschwerden über öffentlich bestellte Sachverständige?
Auch ein öffentlich bestellter Sachverständiger ist nicht unfehlbar. Besteht Grund zur Beschwerde über einen Sachverständigen, sollte in jedem Fall die zuständige IHK informiert werden (die zuständige Bestellungskörperschaft steht auf jedem Briefkopf oder Rundstempel eines Sachverständigen). Hier wird die Angelegenheit sorgfältig überprüft, um sicherzustellen, dass nur geeignete Sachverständige öffentlich bestellt bleiben. Die Überprüfung erfolgt deshalb ausschließlich im Interesse der Öffentlichkeit und kann nur Maßnahmen zur Folge haben, die die öffentliche Bestellung betreffen. Bei Beschwerden über ein gerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen kann die IHK in der Regel erst dann tätig werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Die IHK kann hingegen nicht im Interesse des Beschwerdeführers tätig werden und etwaige Nachbesserungswünsche oder Schadenersatzansprüche beim Sachverständigen durchsetzen. Ist dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden, kann er privatrechtlich gegen den Sachverständigen vorgehen. War das Verhalten des Sachverständigen tatsächlich fehlerhaft, muss er das Gutachten nachbessern bzw. eine Honorarkürzung hinnehmen.
Stand: 02.02.2012
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