. .
Illustration

RECHT UND FAIR PLAY

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer wird vom Einkommen der natürlichen Personen, also von Einzelunternehmern sowie von Gesellschaftern von Personengesellschaften, erhoben. Bemessungsgrundlage ist das innerhalb eines Kalenderjahres erzielte Einkommen. Zu den Einkunftsarten zählen unter anderem Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb.

Um den Gewinn zu ermitteln, sieht das Steuerrecht entweder den Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) oder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung vor. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist eine einfache Art, den laufenden Gewinn eines Geschäftsjahres zu ermitteln. Diese Gewinnermittlungsart steht Gewerbetreibenden aber nur dann zur Verfügung, wenn:

  1. der Jahresumsatz maximal 500.000,00 – beträgt
  2. u n d der Jahresgewinn bei maximal 50.000,00 – liegt
  3. u n d sie nicht nach anderen Gesetzen, als nach den Steuergesetzen verpflichtet sind, Bücher zu führen (beispielsweise wegen der Eintragung in das Handelsregister).

Nähere Informationen haben wir in unserem Merkblatt zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung zusammengefasst.

Stand: 27.12.2011

DOKUMENT-NR. 1422

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 030 31510-218
  • Fax: 030 31510-109

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • HILFEN IM STREITFALL

© IHK Berlin
  • HÄUFIG NACHGEFRAGT

Praxistipps im Arbeitsverhältnis

Informationen zu Urlaub, Gleichbehandlung, Kündigung. mehr

Unternehmer finden hier die Antwort auf die Frage: Welche Rechtsform ist für mein Unternehmen richtig? Download

Umsatzsteuer

Hier finden Sie umfassende Informationen zur Umsatzsteuer. mehr

Firmenname

Hinweise zur Bildung von Firmennamen. mehr