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Die Körperschaftsteuer wird vom Einkommen juristischer Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften, z. B. AG, GmbH, Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) erhoben.
Bemessungsgrundlage ist der von einer Kapitalgesellschaft erwirtschaftete Gewinn. Dieser ist im Ausschüttungsfall grundsätzlich ebenfalls Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer des Anteilseigners. Im Körperschaftsteuerrecht gelten weitgehend die Grundsätze und Vorschriften des Einkommensteuerrechts, so insbesondere für die Gewinnermittlung, für die Veranlagung und die Steuerentrichtung.
Weitere Informationen enthält unser Merkblatt zur Körperschaftssteuer .
Einen Überblick über die seit 01. Januar 2008 geltenden Änderungen enthält unser Merkblatt Unternehmensteuerreform 2008 – Besteuerung von Kapitalgesellschaften
Stand: 02.01.2012
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Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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