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Jeder Gewerbetreibende, der seine Waren und Dienstleistungen auch im öffentlichen Straßenraum, d.h. in der Regel vor seinem Geschäft anbieten will, benötigt dafür gemäß § 11 Straßenverkehrsgesetz Berlin eine Sondernutzungserlaubnis. Das ist eine Erlaubnis, die dem Händler oder Gastronom die "über den Gemeingebrauch hinausgehende" Nutzung von Straßen, Gehwegen und sonstigen nicht im Privateigentum stehenden Flächen außerhalb des von ihm gemieteten Geschäftslokals ermöglicht. Typische Fälle sind etwa die vor dem Ladengeschäft angebotenen Waren, der Schankvorgarten, die Werbetafel oder auch der Blumenkübel vor dem Geschäft. Diese Sondernutzungserlaubnis wird in dem jeweiligen Bezirk beim Straßen- und Tiefbauamt formlos schriftlich beantragt. Dabei ist darauf zu achten, dass der Antrag rechtzeitig erfolgt, da die Bearbeitungszeit häufig bis zu 8 Wochen in Anspruch nehmen kann. Wird der öffentliche Straßenraum nämlich genutzt, ohne die dafür erforderliche Sondernutzungsgenehmigung vorher eingeholt zu haben, so muss der Gewerbebetrieb mit einer Ordnungsstrafe und einem Bußgeld rechnen. Dabei können Bußgelder von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.
Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt "Sondernutzungserlaubnis" .
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