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ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE

Neue Wertgrenzen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Die vergaberechtlichen Erleichterungen des Konjunkturpakets II haben nun auch in Berlin ihr Ende gefunden. Die Ausnahmeregelungen zu den Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung und die Freihändige Vergabe sind über ihre Befristung bis zum 31. Dezember 2011 hinaus nicht verlängert worden. Öffentliche Auftraggeber müssen nun für die Vergabe von Bauleistungen die allgemeinen Wertgrenzen des § 3 VOB/A 2009 berücksichtigen. Niedrigere Betragsgrenzen gelten zukünftig auch im Liefer- und Dienstleistungsbereich.

Folgende Wertgrenzen sind seit Jahresbeginn zu beachten, wobei die Beträge die Umsatzsteuer nicht einschließen:

Bauleistungen nach VOB/A

Beschränkte Ausschreibung bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung:

  • 50.000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie-und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung
  • 150.000 Euro für Tief-, Verkehrswege-und Ingenieurbau
  • 100.000 Euro für alle übrigen Gewerke

Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert der Bauleistung: 10.000 Euro

Liefer-und Dienstleistungen nach VOL/A

  • Beschränkte Ausschreibung bei einem voraussichtlichem Wert: 25.000 Euro

  • Freihändige Vergabe bei einem voraussichtlichem Wert: 7.500 Euro

  • Formloser Preisvergleich bei einem voraussichtlichem Wert: 500 Euro

Gemeinsames Rundschreiben SenStadtUm VI A / SenWirtschaft, Technologie und Forschung II F Nr. 07/2011

DOKUMENT-NR. 91902

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