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Musterwiderrufsbelehrung

Zum 04. August 2011 ist das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen" in Kraft getreten. Nachdem der EuGH in einer Entscheidung die deutschen Vorschriften zum Wertersatz für europarechtswidrig erklärt hat, wurden diese Vorschriften im BGB und im EGBGB nunmehr geändert.

Wertersatz für gezogene Nutzungen im Falle des Widerrufs kann nur dann geltend gemacht werden, wenn der Verbraucher die Sache in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaft und der Funktionsfähigkeit hinausgeht und wenn der Käufer zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (§ 312 e Abs. 1 BGB).

Auch Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache kann nur geltend gemacht werden, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaft und der Funktionsfähigkeit hinausgeht und wenn der Käufer spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (§ 357 Abs. 3 BGB).

Die Änderungen der Vorschriften haben Auswirkungen auf die Musterwiderrufsbelehrung und die Musterrückgabebelehrung. In Zukunft sind die neuen Fassungen der Musterbelehrungen zu verwenden. Die bisherigen, seit dem 11. Juni 2010 gültigen Musterbelehrungen dürfen noch bis zum 04. November 2011 verwendet werden, ohne dass die Gefahr einer Abmahnung besteht.

Bereits am 11. Juni 2010 waren gesetzliche Änderungen zur Widerrufs- und Rückgabebelehrung des „Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht” in Kraft getreten, mit denen die Vorschriften des Widerrufs- und Rückgaberechts neu geordnet wurden. Eine der wesentlichen Änderungen war die Aufnahme der Musterwiderrufs- und Musterrückgabebelehrung das Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Hierdurch erlangten die Musterbelehrungen den Rang eines formellen Gesetzes. Zudem wurde durch Einführung eines neuen § 360 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB explizit festgeschrieben, dass jeder, der die Muster aus dem EGBGB verwendet, die gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Widerrufsbelehrung erfüllt.

Stand: 31.01.2012

DOKUMENT-NR. 51055

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