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Abgrenzung von Industrie, Handel, Dienstleistung und Handwerk
Wollen Existenzgründer oder Gewerbetreibende Tätigkeiten ausüben, die auch handwerkliche Grundkenntnisse und Geschick erfordern, so stehen sie häufig vor der Frage, ob es sich nicht möglicherweise um eine Tätigkeit handelt, die der Handwerksordnung unterliegt. Die Handwerksordnung sieht grundsätzlich vor, dass der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet ist (sog. Meisterprivileg). Aber auch zulassungsfreie und handwerksähnliche Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Qualifikationsnachweis erforderlich ist, müssen in das Handwerksverzeichnis bei der Handwerkskammer eingetragen werden.
Existenzgründer oder Gewerbetreibende sollten sich daher vor Aufnahme ihrer (handwerklichen) Tätigkeit genau informieren, ob diese Tätigkeit zulassungspflichtig, zulassungsfrei, handwerksähnlich oder möglicherweise überhaupt kein Handwerk, sondern ein Gewerbe aus dem Bereich Industrie, Handel oder Dienstleistung ist. Denn danach bestimmt sich am Ende auch, ob eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer, zur Industrie- und Handelskammer oder aber in Einzelfällen zu beiden Kammern (sog. Mischbetrieb) vorliegt.
Erste Anhaltspunkte für die Einordnung einer (handwerklichen) Tätigkeit bieten die Anlagen zur Handwerksordnung und zwar:
Eine abschließende Einordnung, ob es sich um eine handwerksmäßige oder nicht handwerksmäßige Betriebsform handelt, kann in vielen Fällen jedoch nur nach dem Gesamtbild des jeweiligen Betriebes getroffen werden.
Eine erste Hilfe zur Abgrenzung bietet der zwischen den Industrie- und Handelskammern und der Handwerksorganisation abgestimmte und gemeinsam erarbeitete „Leitfaden Abgrenzung” .
Weitergehende Informationen zu einzelnen Tätigkeiten, wie beispielsweise zur Einordnung von Trockenbau, Fassadenbau und anderen einzelnen, häufig auftretenden Tätigkeiten finden Sie zusätzlich in folgenden gesonderten Merkblättern:
Bei konkreten Fragen, die nicht bereits durch die Merkblätter beantwortet werden, sollten sich Existenzgründer oder Unternehmer an die für sie zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer wenden.
Schwarzarbeit
Im Zusammenhang mit handwerklichen Tätigkeiten taucht immer wieder die Frage auf, ob die ausgeübte Tätigkeit gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstößt. Bei einem Verstoß drohen Geldbußen und sonstige rechtliche Konsequenzen. Informationen zu der Frage, in welchen Fällen eine (handwerkliche) Tätigkeit als Schwarzarbeit anzusehen ist und wann es sich um eine zulässige gewerbliche Tätigkeit handelt, finden Sie in unserem
Merkblatt "Schwarzarbeit oder zulässige gewerbliche Tätigkeit".
Stand: 29.03.2012
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