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Die Körperschaftsteuer wird vom Einkommen juristischer Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften, z. B. AG, GmbH, Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) erhoben.
Bemessungsgrundlage ist der von einer Kapitalgesellschaft erwirtschaftete Gewinn. Dieser ist im Ausschüttungsfall grundsätzlich ebenfalls Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer des Anteilseigners. Im Körperschaftsteuerrecht gelten weitgehend die Grundsätze und Vorschriften des Einkommensteuerrechts, so insbesondere für die Gewinnermittlung, für die Veranlagung und die Steuerentrichtung.
Weitere Informationen enthält unser Merkblatt zur Körperschaftssteuer .
Stand: 22.12.2012
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