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Hinweis: Gemäß § 3 Nr. 20 d Gewerbesteuergesetz (GewSt) sind Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit, wenn die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen werden. Daraus folgt, dass diese Einrichtungen zur ambulanten Pflege in der Regel kein IHK-Mitglied sind. Dennoch finden Sie hier eine Zusammenstellung von Informationen und relevanten Institutionen, die Sie beraten können.
Die rechtlichen Vorschriften sind im Sozialgesetzbuch XI - Soziale Pflegeversicherung (v.a. §§ 71 ff. SGB XI) und Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) geregelt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) stellt über sein Existenzgründerportal in der Broschüre "Existenzgründungen im sozialen Bereich" umfassende Informationen zur Gründung in der Pflege zur Verfügung.
Ebenso können Sie sich über die Internetseiten der bundesweiten gründerinnenagentur (bga) die Broschüre "Abenteuer Ambulanter Pflegedienst - für Menschen mit Können und Visionen" herunterladen.
Im folgenden finden Sie eine Liste mit relevanten Institutionen für den Pflegebereich, die sie beraten können:
Bei Fragen zu den Vertragsbedingungen der Krankenkassen wenden Sie sich an den vdek:
Zum Nachweis über die Meldung zur Berufsgenossenschaft ist für Pflegedienste die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig.
Möchten Sie sich allgemein über das Thema Unternehmensgründung und Unternehmensförderung informieren, dann bietet die IHK Berlin umfangreiche Beratungsleistungen und Services an.
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Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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