Die Verpackungsverordnung ist Bestandteil des untergesetzlichen Regelwerks des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Ziel ist es, die Umweltbelastungen aus Verpackungsabfällen zu verringern sowie die Wiederverwendung oder Verwertung von Verpackungen zu fördern.
Wenn Sie als Erster in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung in den Verkehr bringen, die typischerweise bei einem privaten Endverbraucher oder einem Betrieb anfällt, der ihm ähnelt (z. B. kleine Handwerksbetriebe), sind Sie nach der Verpackungsverordnung verpflichtet, Ihre Verpackungen bei einem der Betreiber des Dualen Systems lizenzieren zu lassen.
Nicht unter die Lizenzierungspflicht fallen sog. Transport-, Umverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen. In diesem Fall sollten sich die Beteiligten über die Entsorgung untereinander verständigen. Unser IHK-Merkblatt gibt Ihnen ausführliche Informationen hierzu (auch in
Englisch
).
HINTERLEGUNG DER VOLLSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNG (VE)
Unternehmen, die erstmalig große b2c-Verpackungsmengen auf den Markt bringen, müssen jährlich bis zum 01. Mai eines Jahres eine sogenannte Vollständigkeitserklärung im IHK-Register hinterlegen. Dafür wurde eine eigene Homepage eingerichtet. Fristverlängerungen zur Abgabe der Vollständigkeitserklärungen sieht die Verordnung nicht vor. Die Vollzugs-behörde in Berlin ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt.
Die Abgabepflicht gilt nur für Unternehmen mit folgenden Jahresmengen:
- mehr als 80 t/a Glas- oder
- mehr als 50 t/a Papier/Pappe/Karton- oder
- mehr als 30 t/a an sonstigen Verpackungsmaterialien
- oder auf behördliches Verlangen.
Vor Abgabe der Vollständigkeitserklärung durch das Unternehmen ist diese von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchprüfer oder DAU-Umweltgutachter prüfen und testieren zu lassen. Dazu benötigt der Testierer eine individuelle Signaturausstattung. Die Hersteller und Vertreiber, die eine Vollständigkeitserklärung abgeben müssen, benötigen dagegen keine elektronische Signatur (weitere Informationen).
Die Vollständigkeitserklärungen müssen Folgendes beinhalten:
- in Verkehr gebrachte b2c- und b2b-Verpackungsmengen, unterschieden nach dem Verpackungsmaterial
- Aufteilung der b2c-Verpackungen auf die „Dualen Systeme”
- Materialart und -mengen in Branchenlösungen (§ 6 Abs. 2 VerpackV) sowie Name desjenigen, der darüber den Nachweis vorlegt
- Angaben zur Verwertung der b2b-Verkaufsverpackungen
Die geprüften und signierten Vollständigkeitserklärungen werden von den zuständigen IHKs freigeschalten.
Wer den rechtlichen Vorgaben zuwiderhandelt, verhält sich wettbewerbswidrig. Die Nichteinhaltung stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.