Mit Streichung des Sonderveranstaltungsverbotes wurden Sonderverkäufe jeglicher Art grundsätzlich zulässig. Ausführliche Informationen finden Sie unter "Mehr zum Thema".
Eine Besonderheit im Handel ist der Verkauf von Feuerwerksartikeln. Um Unfälle und Sachschäden bei der Verwendung oder Lagerung von pyrotechnischen Erzeugnissen zu vermeiden, soll das nebenstehende Merkblatt über die gesetzlichen Bestimmungen informieren, die bei der Aufbewahrung und beim Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 und 2 (bisher Klasse I und II) zu beachten sind.
Grundsätzlich darf jeder Händler in Berlin Feuerwerkskörper der Kategorie 1 und 2 verkaufen, wenn er die Aufnahme der Tätigkeit mindestens zwei Wochen vorher dem zuständigen Wirtschaftsamt, in dessen Bezirk sich das Ladengeschäft befindet, formlos angezeigt hat. Diese Vertriebsanzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz ist kostenfrei und kann unter den Externen Links abgerufen werden.