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HANDEL

Versteigerungen

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34b Gewerbeordnung (Merkblatt siehe Downloads und Antragsformular siehe Externe Links).

Internetauktionen fallen nicht unter die Versteigererverordnung, da es sich bei ihnen nicht um Versteigerungen im klassischen Sinne handelt. Zu diesem Thema bietet die Wettbewerbszentrale weitere Informationen an (siehe Externe Links).

In wenigen Ausnahmefällen, die im HGB und im BGB geregelt sind, können nur öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer - neben Gerichtsvollziehern und anderen zur Versteigerung bestellten Beamten - die dort genannten Versteigerungen durchführen (Merkblatt siehe Downloads).

Als Service veröffentlichen wir außerdem die aktuellen Berliner Versteigerungstermine im nebenstehenden pdf-Dokument. Die Übersicht wird in der Regel wöchentlich aktualisiert.

Rechtliche Grundlagen

Die Links zu den wichtigsten Rechtsgrundlagen finden Sie hier:

Versteigererverordnung

§ 34b Gewerbeordnung (Versteigerergewerbe)

§ 29 Gewerbeordnung (Auskunft und Nachschau)

DOKUMENT-NR. 1730

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