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Der zukünftige Unternehmer im Güterkraftverkehr
(PDF, 193 KB) (Dokument-Nr.: 4792)
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Erlaubnispflicht und zuständige Behörde
Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde, unabhängig davon, ob Pkw oder Lkw eingesetzt werden. Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) wird eine sogenannte Gemeinschaftslizenz benötigt. Diese kann zugleich für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden.
Für die Erteilung der Erlaubnis für den Güterkraftverkehr/der Gemeinschaftslizenz ist das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), Puttkamer Str. 16-18, 10958 Berlin zuständig.
Neben dem Güterkraftverkehrsgesetz ist auch die Gewerbeordnung (GewO) zu beachten. Der Beginn eines selbständigen Gewerbes, also auch die Aufnahme des Güterkraftverkehrsgewerbes, ist dem zuständigen Gewerbeamt (Bezirksamt) anzuzeigen.
Vorraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis oder der Gemeinschaftslizenz
Der Verkehrsleiter ist in der Regel der Unternehmer selbst oder eine von einem Unternehmen beschäftigte Person, ggf. auch eine von einem Unternehmen vertraglich beauftragte Person.
Versicherungspflicht
Der Unternehmer ist nach § 7a GüKG verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden während Güterbeförderungen innerhalb Deutschlands versichert. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.
Mehr Informationen und Details haben wir für Sie im Merkblatt: Der zukünftige Unternehmer im Güterkraftverkehr zusammengestellt.
© IHK Berlin | ISO 9001 | Datenschutzerklärung | Haftung
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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