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BMF-Schreiben vom 15.12.2011 IV C 5 - S 2353/11/10010
(PDF, 36 KB) (Dokument-Nr.: 92733)
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Flexible Arbeitsplätze und mobile Arbeitnehmer – das macht die moderne Berufswelt aus und spiegelt sich nicht zuletzt auch in den jährlich rund 155 Mio. Geschäftsreisen der Betriebe hierzulande wider. Insgesamt rund 43,5 Mrd. Euro wandten die Unternehmen 2010 dafür nach Angaben des deutschen Geschäftsreiseverbandes (VDR) auf.
Dabei stellt die Abrechnung der Reisetätigkeit selbst für die Betriebe einen erheblichen Kosten- und zudem einen Unsicherheitsfaktor dar, was die steuerfreie Auszahlung betriff t. Die Kosten sind einem immens hohen bürokratischen Aufwand mit Erfassungs-, Dokumentations- und Nachweispflichten geschuldet, die Unsicherheit resultiert aus den unübersichtlichen und unsystematischen gesetzlichen Regelungen sowie den daraus folgenden Abgrenzungsproblemen.
Dabei läuft letztlich alles auf die Frage hinaus: Handelt es sich steuerrechtlich tatsächlich um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, bei der Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können? Oder pendelt der Arbeitnehmer lediglich privat von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wo dann beispielsweise die Nutzung des Dienstwagens plötzlich ganz schnell in einen geldwerten Vorteil umschlagen kann und sich damit auch beim steuerpflichtigen Arbeitslohn bemerkbar macht.
Auch die Reisekosten werden bekanntlich bei den regelmäßigen Lohnsteueraußenprüfungen des Finanzamtes unter die Lupe genommen. Die Auffassung der Finanzverwaltung und auch Entscheidungen der Finanzgerichte in diesen Fragen waren in der Vergangenheit häufig widersprüchlich – hier zugespitzt auf einen Punkt, nämlich: Wie viele regelmäßige Arbeitsstätten kann ein Arbeitnehmer überhaupt haben? Insbesondere bei Berufsgruppen mit hoher Mobilität wie Außendienstmitarbeitern, Filialleitern, Bauarbeitern, Kundendienstmonteuren, Pflegekräften mit überwiegend Hausbesuchen und Leiharbeitern, aber auch bei Arbeitnehmern mit Home-Office ist das von entscheidender Bedeutung.
Typisch ist das Beispiel einer Distriktmanagerin, die für 15 Filialen einer Supermarktkette tätig war, die sie in regelmäßigen und unregelmäßigen Abständen immer wieder aufsuchte. In solchen Fällen geht die Finanzverwaltung erfahrungsgemäß von mehreren Arbeitsstellen aus. In drei Urteilen* hat sich das oberste deutschen Finanzgericht inzwischen mit der Problematik auseinandergesetzt – darunter auch mit dem Fall der Distriktmanagerin. Es hat damit zugleich deutlich gemacht, wohin die Reise bei der in diesem Jahr anstehenden, von der Wirtschaft schon lange angemahnten Reform des Reisekostenrechts gehen dürfte.
„Nicht mehr als eine, unter Umständen auch keine regelmäßige Arbeitsstätte. Diese Kernaussage der neuen BFH-Entscheidungen bringt eine erhebliche Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts mit sich“, erklärt Christian Lebrecht, Wirtschafts- und Steuerrechtsexperte der IHK Berlin. „Unabhängig von dem angestrebten gesetzlichen Reformvorhaben sollte die Finanzverwaltung die Urteile kurzfristig umsetzen, um durch die Begrenzung auf maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte schon jetzt für Vereinfachung im steuerlichen Reisekostenrecht zu sorgen.“ Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, das „Aufsplitten“ der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen wären dann künftig nicht mehr nötig.
Carla Fritz
*BFH-Urteile v. 9. Juni 2011 (VI R 55/10; VI R 36/10 und VI R 58/09)
Ergänzung: Die Finanzverwaltung hat die drei Entscheidungen nach Drucklegung dieser Ausgabe im BMF-Schreiben vom 15.12.2011 - IV C5 - S 2353/11/10010 umgesetzt. Sie finden das entsprechende Anwendungsschreiben auf der rechten Seite im Downloadbereich.
Den Bericht des Bundesministeriums der Finanzen zu Reformansätzen und Vereinfachungsmöglichkeiten im Bereich des steuerlichen Reisekostenrechts finden Sie dort ebenfalls.
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