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EHRENAMT

Ausschuss Schlichtung

(Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsbildungsverhältnis gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG.)

Wann sollte der Schlichtungsausschuss angerufen werden?

Sind Auszubildende und Ausbildungsbetrieb aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage, das Problem zu lösen und zu einer notwendigen Vertrauensbasis zurückzufinden, eskaliert der Streit und kommt es zu Abmahnungen oder sogar Kündigungen, kann der Schlichtungsausschuss weiterhelfen.

Der Schlichtungsausschuss muss nach dem Arbeitsgerichtsgesetz angerufen werden, bevor eine Klage wegen Streitigkeiten aus bestehenden Ausbildungsverhältnissen vor dem Arbeitsgericht erhoben werden kann. Dies schließt Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Kündigungen oder Aufhebungsverträgen ein.

Der Schlichtungsausschuss wird nur auf Antrag des Auszubildenden oder des Ausbildenden tätig. Ist ein Beteiligter minderjährig, so kann der Antrag nur von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden.

Die Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses hilft bei der Aufnahme von Anträgen, die schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht werden können. Das Verfahren ist gebührenfrei.

Wie läuft das Verfahren ab?

Das Verfahren ist in einer Verfahrensordnung der IHK Berlin festgelegt. Die Verhandlung vor dem Ausschuss ist nicht öffentlich. Während des Verfahrens wird eine gütliche Einigung angestrebt.

Es gibt fünf Möglichkeiten, wie die Verhandlung abgeschlossen werden kann:

  • gütliche Einigung (Vergleich)
  • einstimmiger Spruch des Ausschusses
  • Säumnisspruch
  • Feststellung des Ausschusses, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war
  • Rücknahme des Antrages, die vom Ausschuss festzustellen ist.

Ein vom Ausschuss geschlossener Vergleich wird unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern des Ausschusses und den Beteiligten unterzeichnet.

Sofern das Verfahren keine anderweitige Erledigung findet, insbesondere durch Rücknahme des Antrages oder Vergleichs, hat der Ausschuss einen Spruch zu fällen. Dieser wird wirksam, wenn er innerhalb einer Woche von den Vertragspartnern anerkannt wird. Erfolgt keine Anerkennung, so kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Spruchs Klage vor dem Arbeitsgericht eingereicht werden.

Mitglieder:

Arbeitgeber

Henning Dröseehem. Siemens AG
Kristina FuhrmannIKEA Deutschland GmbH & Co. KG
RA Dr. Thomas HansenFachanwalt für Arbeitsrecht
RA Markus Jahn, LL.MBernstorff & Kollegen
RA Arne KondmannBraune & Partner
Susanne KruschKaDeWe
RA Dr. Christian LampeFachanwalt für Arbeitsrecht
Klaus-Dieter LangenUnternehmensberatung
Horst LeyerDeutsche Bahn JobService GmbH
Burkhard Muthehem. DaimlerChrysler AG
Heide Marie NeumannKiezküchen Ausbildung gGmbH
Gabriele ScharniDebeka Versicherungen
Heinz-Jürgen Schraderehem. BHF-Bank AG
Dr. Dirk SchwenzerAnnedore-Leber-Berufsbildungswerk Berlin
Heike TrautSwissotel Berlin
Luise UrbschatRobert Lindner GmbH & Co. KG
Sabine WagenführCommerzbank
Albrecht WinklerHotel- und Gaststätten Verband
Eva WitzgallBayer  Pharma AG

Arbeitnehmer

Karl-Heinz Austermühlever.di
Marco BehrendtIG Metall
Pepperl u. Fuchs GmbH
Katja Bollver.di
Gerd BrandtIG Metall
Daniela DallachIG Metall
Joachim ElsholzIG BCE
Thomas HafkeIG Metall
Siemens AGl
Hivzi KalayciIG Bau
Andreas KrauseIG Metall, DaimlerChrysler AG
Marlis Kretzschmarver.di,
Galeria Kaufhof Filiale 210
Miriam KrühlerGewerkschaft NGG
Dirk KuskeIG Bau
Peter MatthiesenGewerkschaft NGG
Jens PrietzelIG Metall
Christin RichterDGB
Sebastian RiesnerGewerkschaft NGG,
Michael RotherIG Metall
Kai Schindlerver.di,
Berliner Wasserbetriebe
Karlheinz WinkelmannIG Bau

Letzte Änderung: 04/12

DOKUMENT-NR. 2213

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