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| B-Plan 1-84 B | Ortsteil Mitte |
| Geltungsbereich: | Für das Gelände zwischen Luisenstr., Reinhardtstr., Albrechtstr. und Marienstr. |
| Planinhalt: | Das wesentliche Ziel des Bebauungsplans ist es, den Erhalt der Wohnnutzungen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes und der Nutzungsmischung im Mischgebiet langfristig zu gewährleisten und somit der Umnutzung von Wohnraum in der Innenstadt entgegenzuwirken. Dabei steht neben der Wahrung der kleinteiligen Mischung von Wohnen und gewerblichen Nutzungen, kulturellen und touristischen Angeboten eine verbindliche Regelung zur Minimierung der in der Vergangenheit aufgetretenen Verdrängungsprozesse im Vordergrund. Als Beurteilungsgrundlage dazu erfolgt die planungsrechtliche Sicherung von Baugebieten gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO, hier Mischgebiet und Allgemeines Wohngebiet. Darüber hinaus wird durch entsprechende Festsetzungen die Zulässigkeit von Gewerbebetriebe und sonstiger Nutzungen im Mischgebiet in der Weise geregelt, dass langfristig potenzielle Nutzungskonflikte auf ein nutzungs- und gebietsverträgliches Maß reduziert werden können. |
| Frist: | 27.04.2012 |
| B-Plan 1-85 B | Ortsteil Mitte |
| Geltungsbereich: | Für die Grundstücke Luisenstr. 48 - 55 und Schumannstr. 9 - 19 im Ortsteil Mitte |
| Planinhalt: | Das wesentliche Ziel des Bebauungsplans ist es, den Erhalt der Nutzungsmischung langfristig zu gewährleisten und somit Umnutzung von Wohnraum in der Innenstadt entgegenzuwirken. Dabei steht neben der Wahrung der kleinteiligen Mischung von Wohnen und gewerblichen Nutzungen, kulturellen und touristischen Angeboten eine verbindliche Regelung zur Minimierung der in der Vergangenheit aufgetretenen Verdrängungsprozesse im Vordergrund. Als Beurteilungsgrundlage dazu erfolgt die planungsrechtliche Sicherung von Baugebieten gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO, hier Mischgebiet und Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Kultur". Darüber hinaus wird durch entsprechende Festsetzungen die Zulässigkeit von Gewerbebetriebe und sonstiger Nutzungen in der Weise geregelt, dass langfristig potenzielle Nutzungskonflikte auf ein nutzungs- und gebietsverträgliches Maß reduziert werden können. |
| Frist: | 27.04.2012 |
| B-Plan 1-86 B | Ortsteil Mitte |
| Geltungsbereich: | Für die Grundstücke Unterbaumstraße 4, Schuhmannstraße 1, 1A, 1B, Charitéstraße 2-5 und Reinhardtstraße 44/50 im Ortsteil Mitte |
| Planinhalt: | Das wesentliche Ziel des Bebauungsplans ist es, den Erhalt der Wohnnutzung innerhalb des allgemeinen Wohngebietes langfristig zu gewährleisten und somit der Umnutzung von Wohnraum in der Innenstadt entgegenzuwirken. Dabei steht der Schutz der Wohnnutzung im Vordergrund. Als Beurteilungsgrundlage dazu erfolgt die planungsrechtliche Sicherung von Baugebieten gemäß § 1Abs. 2 BauNVO, hier Allgemeines Wohngebiet. |
| Frist: | 04.05.2012 |
| B-Plan 1-8 Ba | Ortsteil Mitte |
| Geltungsbereich: | Für die Grundstücke Oranienburger Straße 81-90, 91 (teilweise) und Monbijouplatz 1-5 sowie Abschnitte des Monbijouplatzes und der Oranienburger Straße im Ortsteil Mitte |
| Planinhalt: | Das Plangebiet des Bebauungsplanentwurfs 1-8Ba war bis zu dessen Entlassung aus dem Sanierungsrecht im Januar 2008 Bestandteil des Sanierungsgebiets Spandauer Vorstadt. Demnach wurde die geordnete Entwicklung des Gebiets bis Januar 2008 auf Grundlage des Sanierungsrechts in Übereinstimmung mit den Sanierungszielen geregelt. Das wesentliche Ziel des Bebauungsplanentwurfs ist es, den Erhalt der prägenden Nutzungsmischung und die Bewältigung von Konflikten auch nach der Entlassung der Spandauer Vorstadt aus dem Sanierungsrecht langfristig zu gewährleisten und den prozentualen Anteil der Wohnnutzung bei künftigen Umnutzungen oder Neubau weiter zu stärken. Dabei steht neben der Wahrung und Weiterentwicklung der kleinteiligen Mischung von Wohnen, gewerblichen Nutzungen, kulturellen und touristischen Angeboten, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten eine verbindliche Regelung zur Minimierung der in der Vergangenheit - je nach Lage im Gebiet - aufgetretenen Verdrängungsprozesse im Vordergrund. Als Beurteilungsgrundlage dazu erfolgt die planungsrechtliche Sicherung von Baugebieten gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO, hier Mischgebiet. Darüber hinaus wird durch entsprechende Festsetzung die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften sowie anderer Gewerbebetriebe und sonstiger Nutzungen in der Weise geregelt, dass langfristig potenzielle Nutzungskonflikte auf ein nutzungs- und gebietsverträgliches Maß reduziert werden können. |
| Frist: | 30.04.2012 |
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Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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