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KOMPETENZTEAM MITTELSTAND

Flexibilisierter Kündigungsschutz gefordert

Vorschläge zur Modernisierung des Kündigungsrechts
Ergebnispapier einer Diskussion im Kompetenzteam Mittelstand
8. Dezember 2005/aktualisiert November 2006/August 2010/Juni 2011

Das Kompetenzteam Mittelstand spricht sich dafür aus, durch flexibilisierte Kündigungsschutzregelungen die Basis für Beschäftigungssicherung und den Aufbau zusätzlicher sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze zu legen. Das in weiten Teilen heute noch gültige Kündigungsschutzrecht aus dem Jahr 1969 wird den Anforderungen an eine moderne Beschäftigungspolitik nicht mehr gerecht.

Forderungen 

Wir setzen uns dafür ein, im Rahmen einer mindestens fünfjährigenTestphase, bundesweit folgende Änderungen im Bereich des Kündigungsschutzes und des Befristungsrechts vorzunehmen:  

  1. Der Schwellenwert für das Eingreifen des Kündigungsschutzes wird auf mehr als 50 Arbeitnehmer angehoben. Die Wartezeit für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes wird auf 24 Monate verlängert.
  2. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung keine Anwendung.
  3. Eine betriebsbedingte Kündigung gilt als rechtswirksam, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer für den Fall der Kündigung die Zahlung einer Abfindung bereits im Arbeitsvertrag vereinbart hat.

  4. Die Sozialauswahl wird rechtssicher und handhabbar gemacht. Sie wird unabhängig vom Alter ausgestaltet und gilt als ordnungsgemäß, wenn sich der Arbeitgeber an einem von der Rechtsprechung gebilligten Punkteschema orientiert.

  5. Es wird vermutet, dass verhaltensbedingte Kündigungen sozial gerechtfertigt sind, wenn innerhalb von zwei Jahren vor Ausspruch der Kündigung mindestens zwei einschlägige Abmahnungen erfolgt sind.

  6. Nur das Unterlassen der Anhörung des Betriebsrates führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Bloße Fehler im Anhörungsverfahren können auch noch im Kündigungsschutzverfahren geheilt werden.

  7. Die Möglichkeit zum Abschluss von sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen wird beibehalten und ausgeweitet. Sachgrundlose Befristungen werden allgemein in den ersten vier Jahren der Beschäftigung zugelassen. Das sogenannte Anschlussverbot wird auf sechs Monate begrenzt.

  8. Das Verzugslohnrisiko des Arbeitgebers wird auf den Zeitraum bis zur erstinstanzlichen Entscheidung begrenzt, wenn der Arbeitgeber in dieser Instanz obsiegt.

DOKUMENT-NR. 86167

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