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SACH- UND FACHKUNDEPRÜFUNG

Finanzanlagenvermittler § 34f GewO - Neu

Finanzanlagenvermittler, die bisher eine Erlaubnis nach § 34c GewO benötigen, erhalten ihre Erlaubnis ab dem         1. Januar 2013 nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Das "Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts" ist Mitte Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Änderungen in der Gewerbeordnung (Artikel 5 des Gesetzes), treten zum 1. Januar 2013 in Kraft.

Einzelheiten zur Sachkundeprüfung sowie zum Vermittlerregister werden in der zukünftigen Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) geregelt. Diese wird derzeit noch vom Bundesmisisterium für Wirtschaft und Technologie erarbeitet.

Weitere Informationen zum Gesetz, der sog. "Alten-Hasen-Regelung" sowie einen ersten Ansprechpartner finden Sie in unserem Bereich Recht und Fair Play hier.

DOKUMENT-NR. 91334

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