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SACH- UND FACHKUNDEPRÜFUNG

Informationen zum Bewachungsgewerbe

Gründung eines Bewachungsunternehmens

Um ein Bewachungsgewerbe ausüben zu dürfen, muss der Unternehmer eine behördliche Erlaubnis haben und sein Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Unser Merkblatt gibt Ihnen einen ersten Überblick, was bei der Gründung eines Bewachungsunternehmens zu beachten ist. mehr

Sachkundeprüfung nach § 34a Gewerbeordnung

Seit 1. Januar 2003 ist für die direkte Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe der Nachweis einer abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich. Hier erhalten Sie weitere Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen, dem Ablauf der Prüfung, den aktuellen Prüfungsterminen, dem Rahmenstofflehrplan, zu Literaturhinweisen und zur Vorbereitung auf die Prüfung. mehr

Unterrichtung nach § 34a Gewerbeordnung

Für alle Bereiche, die nicht der verpflichtenden Sachkundeprüfung nach § 34 a GewO unterliegen, ist der Unterrichtungsnachweis Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit. Hier erhalten Sie weitere Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen, dem Ablauf der Unterrichtung und den aktuellen Terminen. mehr

Die Unterrichtung für Gewerbetreibende im Bewachungsgewerbe gemäß § 34 a GewO stellt die gesetzlich vorgegebene Mindestqualifikation für die Existenzgründung dar. Darüber hinaus muss sie auch von jedem gesetzlichen Vetreter und den mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen nachgewiesen werden. mehr

Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal

Bewachungsunternehmen (§ 34a GewO) benötigen für bestimmte Tätigkeiten, die den Erwerb, den Besitz und das Führen von Schusswaffen einschließen, eine waffenrechtliche Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) nach § 10 Abs. 1 WaffG. Darüber hinaus muss jeder Mitarbeiter, der im Rahmen seines konkreten Auftrages zum Führen einer Schusswaffe verpflichtet ist, im Besitz eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 WaffG sein. mehr

DOKUMENT-NR. 11462

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